Leitsatz
Dem Urteil des OLG Brandenburg liegt die Klage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen einen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Stammeinlageleistungen zu Grunde. Das Gericht hat die auf §§ 19, 16 Abs. 3 GmbHG gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Insolvenzverwalter den Vortrag des Gesellschafters nicht in der erforderlichen substantiierten Weise bestritten habe.
Hinweis
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen haftet neben dem Veräußerer auch der Erwerber des Geschäftsanteils gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG nach seiner Anmeldung bei der GmbH dieser gegenüber auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen auf den Geschäftsanteil. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist in einem Rechtsstreit über die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 GmbHG, § 326 BGB) grundsätzlich nicht die Gesellschaft, sondern der betreffende Gesellschafter als Schuldner der Einlage darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung.
Diese Darlegung ist dem Gesellschafter im vorliegenden Fall gelungen. Das Gericht wertete den Vortrag vielfältiger Indiztatsachen über die 20 Jahre zuvor erfolgte Zahlung des Veräußerers des Geschäftsanteils als ausreichend, obwohl Zahlungsbelege nicht mehr vorgelegt werden konnten.
Der Insolvenzverwalter ist diesem Vortrag nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht in der erforderlichen substantiierten Weise entgegen getreten. Er hätte darlegen müssen, inwiefern nach dem Vorbringen des Gesellschafters immer noch konkrete Anhaltspunkte für die fehlende Zahlung bestanden. Der Verweis auf fehlende Zahlungsbelege wurde als nicht ausreichend erachtet, da die Aufbewahrungsfrist für diese Geschäftsunterlagen gemäß § 257 Abs. 4 HGB längst abgelaufen war. Das Gericht hielt es für nicht zulässig, die fehlende Erfüllung von Stammeinlagen als Regel zu unterstellen und es der Gesellschaft bzw. ihrem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, allein durch Berufung auf fehlende, nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegende Zahlungsbelege zu bewirken, dass eine mitunter auch erhebliche Stammeinlage von dem Gesellschafter noch einmal geleistet werden muss.
Der BGH hat sich dieser Auffassung im Revisionsverfahren (II ZR 222/06) in seinem Hinweisbeschluss vom 9.7.2007 grundsätzlich angeschlossen. Er weist allerdings darauf hin, dass, wenn das OLG Brandenburg aus den - unstreitigen - Indiztatsachen den Schluss auf die Einlagenzahlung zulässt, der Beweis der Zahlung bereits geführt sei. Auf ein Bestreiten des Insolvenzverwalters käme es demnach nicht an. Durch Rücknahme der Revision ist das Urteil des OLG Brandenburg mittlerweile rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.09.2006, 6 U 29/06
Fazit: Legt ein Gesellschafter in einem Rechtsstreit mit einer Gesellschaft bzw. ihrem Insolvenzverwalter über die Zahlung einer Stammeinlage die Erfüllung der Verpflichtung schlüssig dar, genügt der Insolvenzverwalter seiner sekundären Darlegungslast für die Nicht-Leistung der Einlage nicht schon dadurch, dass er auf das Fehlen von mehr als 20 Jahre alten Zahlungsbelegen verweist, die nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegen.