Leitsatz
Hinsichtlich der Frage, ob eine den überlebenden Ehegatten an einer abweichenden Testamentserrichtung hindernde Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten wechselbezüglich zur Einsetzung seiner Person als Erbe nach dem vorverstorbenen Ehegatten sein sollte und andererseits, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den einen Ehegatten in Wechselbezug zu der Einsetzung der nämlichen Schlusserben durch den anderen Ehegatten steht.
Sachverhalt
Die kinderlosen Ehegatten haben sich mit notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem darauf folgenden Testament bestimmten sie sich wiederum gegenseitig zu alleinigen Erben und regelten, dass nach ihrem Tode der Neffe und dessen Familie das Vermögen erben soll. Zu diesem Zeitpunkt war der Neffe verheiratet und hatte zwei Kinder.
Nachdem die Ehefrau zuerst an Hautkrebs verstarb, lebte der Erblasser bis zu seinem Tod in einer eheähnlichen Beziehung zusammen. In einem neuen Testament "vermachte" der Erblasser sein Vermögen den Kindern seiner Lebensgefährtin. Der Neffe sollte noch 30.000 € erhalten.
Entscheidung
Die Erbeinsetzung des Neffen konnte der Erblasser nur wirksam widerrufen, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung seiner Ehefrau war. Andernfalls ist der Erblasser gehindert erneut zu testieren. Wechselbezüglich ist eine Verfügung dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll. Enthält das Testament keine Anordnungen zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln.
Die Kammer hat lediglich geprüft, ob die Erbeinsetzung des Neffen nach dem Letztversterbenden durch den Erblasser wechselbezüglich zu seiner Einsetzung als Erbe der vorverstorbenen Ehefrau sein sollte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Ehefrau ihren Mann nur deshalb als Erben eingesetzt hat, weil dieser wiederum den Neffen als Erben berufen hat.
Außer acht gelassen hat die Kammer indes die Frage, ob die vorverstorbene Ehefrau den Neffen nur deshalb als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies ihr Ehemann ebenfalls getan hat. Als wechselbezügliche Verfügung zur Einsetzung des Neffen als Schlusserben kommt demnach auch die Einsetzung des Schlusserben durch die vorverstorbene Ehefrau in Betracht. Zur Beantwortung dieser Frage waren weitere Ermittlungen geboten, so dass eine Zurückverweisung der Sache erforderlich wurde.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007, I-3 Wx 131/07