Leitsatz

  1. Schuldrechtliche Vereinbarung ohne Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger
  2. Sachenrechtliche Grundlagen der Gemeinschaft können nicht Gegenstand von Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 WEG sein
 

Normenkette

§§ 3, , 4, , 10 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, welche die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft zum Gegenstand hat, kann auch dann keine Wirkung gegen Sondernachfolger gem. § 10 Abs. 2 WEG beigelegt werden, wenn eine nur schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden soll (hier: Verpflichtung, einem der Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zu verschaffen). Vorliegend ging es nicht um Regelungen der Innenbeziehungen unter Eigentümern, also das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG), sondern um Vertragsabsprachen zu den Eigentumsverhältnissen und sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft. Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung ist demnach von der inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses zu unterscheiden; Sachenrecht kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG sein (vgl. auch Häublein, DNotZ 2000, 442, 450).

 

Link zur Entscheidung

(BGH v. 4.4.2003, V ZR 322/02 = NZM 12/2003, 480 = ZWE 3/2003, 259)

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