Befindet sich ein Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen an die Gemeinschaft in Verzug, so kann diese ein Zurückbehaltungsrecht in der Weise ausüben, dass sie den mit den Zahlungen in Verzug befindlichen Wohnungseigentümer von den Versorgungsleistungen wie Heizung, Wasser ausschließen.[1] Zu diesem Zweck ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, Absperrventile an den entsprechenden Zuleitungen anzubringen.[2]

Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch dann nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft im Fall eines stecken gebliebenen Baus beschließt, die Fertigstellung aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren. Ist hier einer der Wohnungseigentümer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann ihm die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen nicht vorenthalten werden.

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