Leitsatz
Mit Beschluss vom 14.8.2004 hatte das FamG den leiblichen Eltern des betroffenen Kindes das Personensorgerecht entzogen und auf einen Pfleger übertragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Anhörung der Eltern, dem Bericht des Jugendamtes, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin und dem Gutachten der Sachverständigen sei davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes durch Versagen der Eltern derart gefährdet sei, dass beiden Eltern das Personensorgerecht zu entziehen sei. Gegen den Beschluss wandten sich beide Kindeseltern mit ihren separaten, jeweils form- und fristgerecht eingelegten befristeten Beschwerden. Beide erstrebten jeweils für sich die Zurückweisung des Antrages auf Entziehung des Sorgerechts.
Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen. Das Rechtsmittel des Vaters war insoweit erfolgreich, als der Antrag des Landrats des Kreises, ihm die elterliche Sorge zu entziehen, zurückgewiesen wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde der Kindesmutter musste nach Auffassung des OLG ohne Erfolg bleiben, soweit sie sich ihre Person betreffend gegen die Entziehung der Personensorge wandte. Sie selbst fühle sich mit der Erziehung des Kindes überfordert. Der Umstand, dass es trotz massiver öffentlicher Hilfen ihr aufgrund ihrer fehlenden Fähigkeiten, dem Kind einen sicheren Halt zu geben, nicht gelungen sei, Defizite abzuwenden, decke sich daher mit ihrer eigenen Einschätzung. Diese finde auch durch den Fortgang der Ereignisse Bestätigung. Danach habe die noch junge Mutter ihr bisheriges unstetes Leben und impulshaftes Verhalten fortgesetzt. Sie scheine weder das Beschwerdeverfahren ernsthaft zu betreiben und an dessen Ausgang interessiert zu sein, noch an Umgangskontakten mit ihrem Kind. Anders lasse sich nicht erklären, dass sie den ersten der ihr vom Jugendamt angebotenen Umgangskontakte abgesagt, den zweiten unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, den Kontakt zu ihrer Verfahrensbevollmächtigten und dem Jugendamt nicht gehalten und zum Termin vor dem Senat nicht erschienen sei.
Das Rechtsmittel des Vaters hingegen habe Erfolg. Die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB für die Entziehung der Personensorge lagen nach Auffassung des OLG in der Person des Vaters des Kindes nicht vor.
Gem. § 1666 Abs. 1 BGB seien Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sei, nur dann zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden könne.
Voraussetzung sei danach, dass festgestellt werden könne, dass aufseiten des Elternteils, dem das Sorgerecht entzogen werden solle, ein Versagen festgestellt werden kann. Dies sei hier nicht der Fall, selbst wenn unterstellt werde, dass das Kind zum Zeitpunkt der Herausnahme, womit die Trennung von seiner leiblichen Mutter am 13.11.2002 gemeint sei, erhebliche Entwicklungsdefizite und Auffälligkeiten gezeigt habe.
Insoweit erachtete es das OLG für angezeigt, mit einer Unterstellung zu arbeiten, weil sich hierzu auch im Gerichtstermin gesicherte Erkenntnisse nicht treffen ließen. Die Sachverständige habe das Kind zum damaligen Zeitpunkt selbst nicht erlebt und ihre gutachtlichen Feststellungen im Senatstermin insoweit relativiert, als sie ausgeführt habe, das konkrete Entwicklungsrückstände in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht bei dem Kind zwar damals nicht festgestellt worden seien, dass derartige Entwicklungsverzögerungen angesichts der festgestellten Situation, des häufigen Wechsels der Bezugsperson und der unzuverlässigen Mutter zwingend eingetreten wären, wenn die Situation angedauert hätte.
Es sei unerlässliche Voraussetzung für die Entziehung des Sorgerechts auch nur in Teilen, dass dem betroffenen Elternteil irgendein Versagen vorzuwerfen sei.
Die Bemühungen des Kindesvaters in der Vergangenheit, die von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren und deren Ausgang zeigten nach Auffassung des OLG deutlich, dass ihm rechtlich und tatsächlich bis zur Wegnahme des Sohnes von der Mutter keine Gelegenheit eingeräumt worden war, sein Sorgerecht eigenverantwortlich auszuüben, er insoweit also auch nicht versagen konnte. Aus dem Verfahrensablauf spreche eher ein Bemühen des rechtlich und tatsächlich aufgeschlossenen Vaters, Einfluss ausüben zu können. Eine Unterstützung sei ihm seitens des Jugendamtes, dass sich auf die Unterstützung der Kindesmutter konzentriert habe, nie zuteil geworden. Seine Anwesenheit und Mitwirkung sei lediglich geduldet worden. Das Jugendamt habe der Pflege durch eine professionelle Tagesmutter gegenüber der Pflege in der Ursprungsfamilie, wozu auch die Großeltern zu zählen seien, den Vorzug gegeben und Wert darauf gelegt, dass Bindungen des Kindes zu seiner väterlichen Ursprungsfamilie gar nicht erst entstehen konnten.
Soweit die Sachverständige ausgeführt habe und das Jugendamt dem gefolgt sei, die Erziehungsunfähigkeit des Vaters ergebe sich bereits daraus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Entwicklu...