Leitsatz

Nichtige Beschlüsse in einer gemeinsamen "Dachgemeinschafts-Versammlung" mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften

 

Normenkette

(§§ 20, 23 Abs. 1, 28 Abs. 5 WEG)

 

Kommentar

  1. Über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einzelner, selbstständiger Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine aus allen Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften (mit mehreren Häuserblöcken) gebildeten "Dachgemeinschaft" (Gesamtanlage) nicht wirksam beschließen. Wegen der unterschiedlichen Interessen konnten hier die Eigentümer verschiedener Gemeinschaften nicht wirksam einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt und damit als übergeordnete "Gesamtwohnungseigentumsanlage (Mehrhausanlage)"organisiert werden. Die einzelnen Gemeinschaften befanden sich hier auf unterschiedlichen Grundstücken. Beschlüsse über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne waren damit wegen Verstoßes gegen §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 1 und 20 WEGnichtig und waren – lediglich zum Zwecke der Klarstellung – aufzuheben.
  2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen 3 Rechtszügen bei Wert des Beschwerdegegenstands von 50.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2003, 3 Wx 223/02)

Anmerkung

Vorliegend erfolgte durch einen Eigentümer einer "Teilgemeinschaft" eine Beschlussanfechtung zu einem Jahresabrechnungs- und einem Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschluss. Entgegen der Anfechtungszurückweisung durch das LG im Erstbeschwerdeverfahren wurden die in der Versammlung der Wohngemeinschaft "Wohnpark ..." gefassten Beschlüsse damit sogar als gesetzesverstoßend und nichtig angesehen. Somit bedürfen wohl Beschlüsse in solchen gemeinsam stattfindenden übergeordneten Versammlungen (wohl auch Verletzung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes von Eigentümerversammlungen) nicht nur einer form- und fristgemäßen Anfechtung (die mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen könnten), sondern sie sind sogar als von Anfang an nichtig anzusehen, ohne dass sie einer eigenen Aufhebung bedürften, was allerdings in einem gerichtlichen Entscheidungstenor klarstellend ausgesprochen werden kann. Sind Abrechnungsgenehmigungs- bzw. Wirtschaftsplangenehmigungsbeschlüsse also nichtig, können insoweit auch keine Wohngeldzahlungsverpflichtungen entstehen (fehlende Anspruchsgrundlage).

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