Leitsatz

Die Parteien stritten um die von dem Kläger begehrte höhere Zusatzrente. Der Kläger bezog Rente seit dem 1.3.2001 nach der Neufassung der Satzung mit Rückwirkung zum 1.1.2001 (VBLS n.F.) als so genannte Beistandsrente.

Der Kläger ist im Jahre 1936 geboren und war nach der Wiedervereinigung von 1990 bis 2001 im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherren beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert wurden. Zuvor war er im öffentlichen Dienst der DDR tätig gewesen. Aus diesen Dienstzeiten hatte er Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sein letzter Arbeitgeber erkannte die DDR-Dienstzeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeiten gem. den §§ 19, 20 BAT an. Der Kläger begehrte im ersten Rechtszug festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8.11.2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufs, sowie der im öffentlichen Dienst von 1973 bis zum Jahre 2001 als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe sowie der eingezahlten Beträge neu zu berechnen.

Ferner stellte er in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG diverse Hilfsanträge.

Seine Klage wurde vom LG abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach der Kläger keinen Anspruch auf eine seine Versorgungsrentenansprüche erhöhende Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten hat.

Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Umlagemonate i.S.d. Satzung sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die Beklagte entrichtet hat. Bei dem Kläger war das erst ab Eintritt in die Pflichtversicherung im Jahre 1990 der Fall.

Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind. Die Notwendigkeit einer Umlagenleistung als Voraussetzung der uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt die Grundrechte der Versicherten nicht. Auch die wie der der Kläger alsbald nach der Wiedervereinigung bei der Beklagten Pflichtversicherten können nicht verlangen, dass ihre im Beitrittsgebiet bis zum 2.10.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate behandelt oder im Rahmen von § 42 Abs. 2 S. 1 VBLS a.F. voll angerechnet werden. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.2.2004 - IV ZR 52/02, MDR 2004, 686), die auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug nimmt.

Das BVerfG hat mit Urteil vom 28.4.1999 die erfolgte Überführung der in dem Zusatz "und Sonderversorgungssystemen der DDR" erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1). Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.7.1991 i.d.F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993 in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG. Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht. Eine unangemessene Behandlung auch der Rentenempfänger, die wie der Kläger erst im Laufe des Jahres 2001 rentenberechtigt geworden sind und denen im Wege des Überleitungsrechts gem. § 75 Abs. 2 VBLS n.F. die zum 31.12.2001 nach Maßgabe der alten Satzung festgestellte Versorgungsrente als Beistandsrente weitergezahlt wird, liegt nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2005, 12 U 242/05

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