Leitsatz
Der Kläger beanstandete die ihm von der Beklagten - der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hatte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt und von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell umgestellt. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfall zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger gehörte zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 26.8.2003 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 150,84 EUR beziffert und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 37,71 Versorgungspunkten erteilt. Im Laufe eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits trat bei dem Kläger der Versicherungsfall ein. Er erhielt gemäß Mitteilung der Beklagten vom 19.7.2007 ab 1.8.2007 eine monatliche Betriebsrente für Versicherte. Gemäß Mitteilung vom 2.10.2007 wurde die Betriebsrente aufgrund der Zuteilung von Bonuspunkten rückwirkend neu berechnet und auf monatlich 215,64 EUR brutto beziffert.
Der Kläger begehrte Feststellung, dass ihm über den 31.12.2001 hinaus eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 4.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zustehe. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Klagebegehren des Klägers hatte nur teilweise Erfolg.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG legten beide Parteien Berufung ein. Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Klageanträge für unbegründet. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die dem Kläger mitgeteilte Startgutschrift beruhe, seien für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise beständen nicht. Ebenso wenig bestand nach Auffassung des OLG ein Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht (§ 39 VBLS) vorgesehen.
Der erkennende Senat sei in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien. Es sei insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das BAG im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend heranzuziehen.
Auf dieser Grundlage habe der Senat in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch ergeben hätten. Diese Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt.
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten auch nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007, 12 U 178/06