1.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zuschläge, die vom Arbeitgeber wegen der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (z. B. Erschwerniszulagen). Ebenso lohnsteuerpflichtig sind Lohnzuschläge für Überstunden und Zuschläge nach dem Familienstand, z. B. im öffentlichen Dienst. Unabhängig von der Bezeichnung bestimmt sich die Zurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Lohnzuschlägen danach, ob sie ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten.
Typische Beispiele für lohnsteuerpflichtige Zuschläge sind
- Hitze- und Wasserzuschläge für gesundheitsschädliche Arbeiten,
- Schmutzzuschläge für besonders schmutzige Arbeit, z. B. Tank- oder Toilettenreinigung,
- Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen,
- Schichtzuschläge für Erschwernisse der Schichtarbeit
- Offshore-Zulagen zur pauschalen Abgeltung der dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen.
Lohnsteuerpflichtig sind aber auch andere Lohnzuschläge, die nicht für besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Zu nennen sind Leistungszuschläge oder Funktionszuschläge, für deren Besteuerung dieselben Grundsätze gelten, wie für Erschwerniszuschläge.
1.2 Steuerfrei sind nur echte Zeitzuschläge
Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Anforderungen oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind – auch soweit sie bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallen – lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht gezahlt, rechnen diese Beträge grundsätzlich nicht zu den steuerfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dasselbe gilt für pauschale Bereitschaftsdienstzuzahlungen, die (teilweise) Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten vergüten. Nach § 3b EStG steuerfrei bleiben können nur echte Zeitzuschläge; anders aber bei sog. Mischzuschlägen.
Steuerbefreiter Spätarbeitszuschlag
Spätarbeitszuschläge, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten, können innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Sie können als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, soweit der Arbeitnehmer die Zulagen für Arbeiten zu den begünstigten Zeiten als bloße Zeitzuschläge erhält.
1.3 Lohnsteuerabzug
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Zahlung auf der arbeitsrechtlichen Grundlage eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelungen erfolgt. Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen, wenn die Erschwerniszuschläge regelmäßig neben dem Grundlohn bezahlt werden.