Leitsatz
Die Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.
Sachverhalt
In einem Ermittlungsverfahren ordnete das AG zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 86350 EUR in das Vermögen des Beschuldigten an. In Vollziehung des dinglichen Arrests pfändete die Staatsanwaltschaft einen Pkw. Mit der Behauptung, er sei Eigentümer des gepfändeten Pkw, hat der Kläger Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erhoben. Das angerufene LG hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an die Strafabteilung des AG verwiesen. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Frage, ob Dritten gegen Vollziehungsmaßnahmen des dinglichen Arrests nach § 111d StPO die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu den Zivilgerichten oder die Rechtsbehelfe nach der StPO zu den Strafgerichten zu Gebote stehen, ist umstritten. Der BGH hat diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte folgt nach Auffassung des Senats bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 111d Abs. 2 StPO verweist für die Vollziehung des dinglichen Arrests unter anderem auf § 928 ZPO. Danach sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören auch die Bestimmungen über die Drittwiderspruchsklage. Für die Zuständigkeit der Zivilgerichte spricht überdies die Sachnähe. Vorliegend beruft sich der Kläger auf sein angebliches Eigentum an dem gepfändeten Pkw als ein die Veräußerung hinderndes Recht. Die Beurteilung des zivilrechtlichen Eigentums ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte, unabhängig davon, dass Eigentumsfragen auch als Vorfragen für die strafrechtliche Beurteilung auftreten können. Eine Beurteilung nach straf- und strafverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten findet bei dieser Prüfung nicht statt. Vielmehr hängt der Erfolg des klägerischen Vorgehens im Wesentlichen davon ab, ob er das von ihm behauptete Eigentum an dem gepfändeten Pkw darlegen und beweisen kann. Diese Frage kann von den Zivilgerichten nach allgemeinen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden werden, ohne dass ein Kompetenzkonflikt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht entsteht.
Praxishinweis
Anders ist die Rechtswegfrage zu beurteilen, wenn sich der Betroffene gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Beschuldigten als solche wendet. Für diese Beurteilung nach straf- und strafverfahrensrechtlichen Maßstäben sind die Strafgerichte zuständig. Vorliegend ging es jedoch allein um die Vollziehung der Arrestanordnung.
Link zur Entscheidung
BGH-Beschluss vom 22.9.2005, IX ZB 265/04