"Das Wohnungseigentumsgericht – nicht das Prozessgericht – ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Eigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGH v. 14.6.1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43 und BGH v. 24.11.1988, V ZB 11/88, BGHZ 106, 34)" (1. Leitsatz des BGH)
Die bisherige Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 44, 43; 59, 58 und 106, 34) mit einer Aufspaltung der Zuständigkeiten für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozessgericht beruhte auf einer formalen Betrachtungsweise, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheiten nach sich zieht. Schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist – in Bestätigung neuer Rechtsmeinungen – auch über Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Eigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, ebenfalls vor dem Wohnungseigentumsgericht zu entscheiden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG ist deshalb bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen weit auszulegen; dem inneren Zusammenhang einer Streitsache mit dem Wohnungseigentumsrecht ist die entscheidende Bedeutung beizumessen. Eine Gemeinschaftsbezogenheit beim Entstehen eines Anspruchs geht auch nicht dadurch verloren, dass ein einzelner Beteiligter vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Die bisher von der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche führte überdies zu oft unlösbaren Wertungswidersprüchen. So ist es nahezu einhellige Auffassung, dass für Rechtsstreitigkeiten einer Gemeinschaft mit einem Verwalter das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig ist, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit im inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht. Eine abweichende Auffassung im Fall ausgeschiedener Eigentümer lässt sich hier nicht (mehr) überzeugend begründen. Auch die gesetzliche Regelung gibt hier keinen Anhalt. Widersprüche können auch bei Beschlussanfechtungsverfahren entstehen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefassten, ihn weiterhin betreffenden Beschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (a.A. wohl nur OLG Köln v. 14.10.1991, 16 Wx 86/91, WM 1992, 162). Auch weitergehende Ansprüche von Eigentümern berühren hier in der Regel die Gesamtheit der Gemeinschaft, sodass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist. Die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte wurde bisher – zu Recht – auch dann nicht in Zweifel gezogen, wenn ein Dritter einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend macht. Lässt also der Übergang eines Anspruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dessen Rechtsnatur unverändert und verbleibt es deshalb bei der einmal gegebenen Verfahrenszuständigkeit, so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Eigentümers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt werden. Dies zeigt, dass widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden werden, wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs maßgebend ist. Unstimmigkeiten kann es auch geben, wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Auch hier ist der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte Vorzug zu geben (vgl. BayObLG v. 17.3.1994, 2Z AR 12/94, BayObLGZ 1994, 60, 63). Folge hiervon ist, dass es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungseigentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Eigenschaften betreffen. Wenn dann für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozessgericht zuständig wäre, wenn er sein gesamtes Wohnungseigentum aufgegeben hätte, wird deutlich, dass nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuordnung entscheiden.
Eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung war auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Früher...