Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer, dessen Mieterin und deren Ehemann auf Duldung der Erhaltung eines Badezimmers, kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten örtlich und sachlich zuständige AG bestimmt werden.
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