Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K beabsichtigt, einen Wohnungseigentümer, dessen Mieterin und deren Ehemann auf Duldung der Erhaltung eines Badezimmers in Anspruch zu nehmen. Fraglich ist, ob das OLG für diese Klage das nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten örtlich und sachlich zuständige AG bestimmen kann.

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