Leitsatz

Allein dadurch, dass der Verwalter eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum als Zustellungsvertreter entgegennimmt, wird dem einzelnen Wohnungseigentümer bei einem Verkauf des Wohnungseigentums noch nicht die Kenntnis von dem Inhalt vermittelt.

 

Fakten:

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist vorliegend mit dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Käufers wegen Verschweigens von Feuchtigkeitsschäden konfrontiert. Vor Abschluss des Kaufvertrags war der Verwalter von dem zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt auf die Feuchtigkeitsschäden hingewiesen worden. Im Hinblick auf den Vorwurf der arglistigen Täuschung des ehemaligen Wohnungseigentümers und Verkäufers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zustellung einer Mitteilung an den Verwalter den einzelnen Wohnungseigentümer noch nicht in Kenntnis über den Inhalt der jeweiligen Mitteilung oder Nachricht setzt. Sie wird allein dadurch, dass der Verwalter ein Schriftstück für die Wohnungseigentümer entgegennimmt, diesen allenfalls in Angelegenheiten vermittelt, welche die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft betreffen. Dagegen wird die erforderliche Kenntnis dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht auch in einer Angelegenheit vermittelt, die ihn beispielsweise als Verkäufer seiner Eigentumswohnung persönlich betrifft.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.09.2002, V ZR 320/01

Fazit:

Der BGH hatte in den Entscheidungsgründen zutreffend darauf hingewiesen, dass es eine Lebenserfahrung dahingehend nicht gibt, wonach der Verwalter seiner Pflicht zur Weitergabe von Mängelanzeigen an die Wohnungseigentümer stets im Einzelfall nachkommt.

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