Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern eines im Jahre 2007 geborenen Kindes stritten sich um die elterliche Sorge, die allein die Kindesmutter innehatte.
Für sie war wegen geistiger Minderbemittlung und erheblicher eigener psychischer Probleme eine Betreuerin bestellt worden. Seit dem 1.7.2007 lebte die Kindesmutter in vollstationärer Pflege in einer Einrichtung. Sie hatte nur kurze Zeit, nachdem das Kind in ihre Obhut gegeben worden war, festgestellt, dass sie mit einer regelmäßigen Versorgung und Betreuung des Kindes überfordert war und entschloss sich, das Kind vorübergehend in eine Pflegefamilie zu geben, um eine Stabilisierung ihrer eigenen Situation in einer vollstationären Behandlung betreiben zu können. Seit dem 8.5.2007 hielt sich das Kind in einer Pflegefamilie auf.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 beantragte der Kindesvater, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf ihn zu übertragen.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig, da der Kindesvater gegen den Willen der Kindesmutter das Sorgerecht nicht erlangen könne. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass das Gericht hier gemäß § 1666 BGB von Amts wegen tätig werden müsse.
Der Kindesvater wandte sich gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für nicht begründet. Dem AG sei insoweit zuzustimmen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das nicht in einer Ehe geborene Kind auf den Kindesvater abzulehnen sei, weil die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter nicht vorliege und nicht gerichtlich ersetzt werden könne.
Im Übrigen sei auch mit der Beschwerdebegründung weder hinreichend vorgetragen noch erkennbar, dass Kindeswohlgesichtspunkte den von dem Kindesvater begehrten Sorgerechtswechsel begründen könnten. Unstreitig liege eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vor. Die Kindesmutter sei demzufolge alleinige Sorgerechtsinhaberin gemäß § 1626a Abs. 2 BGB. Eine Übertragung des Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nur mit ihrer Zustimmung möglich.
Das OLG verwies in seinem Beschluss auf die Entscheidung des BVerfG vom 29.1.2003 (1 BvL 2099, 1 BvR 933/01), wonach es nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes nach Art. 6 Abs. 2 GG verstoße, dass das Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Kindesmutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen sei. Ein Sorgerechtswechsel könne - anders als die gemeinsame Sorge beider Eltern - nicht zur Verfestigung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen beitragen, sondern ersetze die bisherige Sorgetragung eines Elternteils durch die des anderen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine solche Änderung des § 1672 Abs. 1 BGB nicht nur an die Zustimmung der Mutter als bisherige Sorgerechtsinhaberin knüpfe, sondern zur Voraussetzung dafür mache, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl diene und sie im Übrigen gemäß § 1666 von einer Kindeswohlgefährdung abhängig mache.
Zwar sei es der Kindesmutter aufgrund der eigenen Probleme und ihrer geistigen Minderbemittlung derzeit nicht möglich, ihr Kind selbst zu versorgen. Eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund unverschuldeter Mängel der Mutter in deren Erziehungsgeeignetheit sei dennoch nicht zu bejahen, da sie sich in der Kenntnis ihrer eigenen fehlenden Fähigkeit zur Erziehung des Kindes an das Jugendamt gewandt und das Kind in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben habe.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.02.2008, 13 UF 2/08