Leitsatz

Zustimmungspflicht zur Änderung eines Teilungsvertrags nach Treu und Glauben, auch aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten einer Bauherrengemeinschaft

 

Normenkette

§§ 3, 4, 10 WEG; §§ 242 BGB, 313 BGB a.F.

 

Kommentar

  1. 1Nach Treu und Glauben kann sich die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers ergeben, einer Änderung des Teilungsvertrages einschließlich der Zuweisung von Sondernutzungsrechten zuzustimmen, wenn er zunächst Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Bau mit seiner Zustimmung abweichend vom Teilungsvertrag ausgeführt wurde.
  2. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn jemand, der über längere Zeit aus einer Regelung Vorteile gezogen hat, sich später seinen Verpflichtungen unter Berufung auf einen Formmangel entziehen will (vgl. auch BGH, NJW 1996, 1467). Ebenso ist es rechtsmissbräuchlich, aus einer beabsichtigten Vereinbarung Vorteile zu ziehen, die zugrunde liegende Regelung aber gleichwohl in Frage zu stellen.
  3. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Änderung von Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen ist auch der Vertrauensgrundsatz zu berücksichtigen (BayObLG v. 10.8.2001, 2Z BR 91/01, ZMR 2001, 997 sowie BayObLG v. 30.5.2003, 2Z BR 35/03). Ein solcher regelmäßig bestehender Vertrauensschutz als Argument für die Beibehaltung einer einmal getroffenen Vereinbarungsregelung kann hier dem Antragsgegner jedoch nicht zugute kommen, wenn nach Gesellschaftsvertrag noch die endgültige Bauplanung und Baubeschreibung festzulegen war. Insoweit ist auch auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft abzustellen, d.h. bei einer Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten den Vertrag anzupassen.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003, 2Z BR 24/03, ZMR 12/2003, 949

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