Leitsatz
Die getrennt lebende Ehefrau hatte beantragt, ihr und den bei ihr lebenden drei gemeinsamen Kindern das bis zu ihrem Auszug am 21.6.2009 gemeinsam genutzte Haus, welche die Ehewohnung darstellte und beiden Beteiligten je zur Hälfte gehörte, im Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zur alleinigen Benutzung gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zuzuweisen. Angesichts der andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten musste einer der beiden das Haus verlassen. Die Antragstellerin unterschrieb am 9.6.2009 nach Besichtigung der neuen Wohnung einen Mietvertrag und zog am 1.7.2009 mit den drei Kindern in diese Wohnung ein.
Ihr Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung wurde vom AG zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Ehefrau für unbegründet.
Im Ergebnis könne dahinstehen, ob das Haus nicht durch die Einigung der Beteiligten, dass die Antragstellerin ausziehe und mit den Kindern eine eigene Wohnung anmiete, den Charakter als Ehewohnung verloren habe, so dass § 1361b BGB schon von seinen Voraussetzungen her nicht anwendbar sei (vgl. KG FamRZ 2007, 908 = juris Rz. 4; OLG Köln FamRZ 2005, 1993 = juris Rz. 7; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl. 2010, § 1361b BGB Rz. 6).
Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn die Beteiligten bereits eine eindeutige und endgültige Regelung über ihr gemeinsames Haus als bisherige Ehewohnung getroffen hätten. Dies stehe jedoch nach derzeitigem Sachstand nicht fest und widerspreche auch der Einleitung des hiesigen Verfahrens.
Eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB liege nicht vor. Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe regelmäßig aufträten, reichten hierfür nicht aus (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 10 aE und Staudinger/Voppel, 2007, § 1361b BGB Rz. 20, je m.w.N.).
Die Einschränkungen, die mit einer deutlichen Verringerung der Wohnfläche verbunden seien, stellten sich aus objektiver Sicht nur als die Reduzierung einer recht komfortablen Wohnsituation zu einer noch auf alle Fälle annehmbaren und keinesfalls unzumutbaren Wohnsituation dar.
Schließlich sei auch das Wohl der drei gemeinsamen Kinder nicht gefährdet, wie sich bereits nicht nur objektiv aus der Größe der neuen Wohnung, sondern insbesondere auch den Stellungsnahmen des Jugendamtes sowie der Anhörung der Kinder ergeben habe.
Die Überlassung des Hauses mit einer Wohnfläche von 180 qm an den Antragsgegner möge wirtschaftliche unvernünftig sein, sei aber angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht grob unbillig.
Eine Erörterung erschien dem OLG weder erforderlich noch sachdienlich. Das Absehen von einem Erörterungstermin aus triftigen Gründen komme in der Beschwerdeinstanz in Frage, wenn es einer weiteren Sachaufklärung nicht bedürfe und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten sei.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2010, 27 UF 28/10