Leitsatz

Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.

 

Fakten:

Der Verwalter erwirkte vorliegend gegen einen Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Wohngeldzahlungen. Im Vollstreckungsbescheid war der Verwalter selbst mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Er hatte dann im Folgenden beantragt, in seinem Namen eine auf den entsprechenden Betrag lautende Zwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betreffenden Wohnungseigentümers einzutragen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Eintragung der beantragten Zwangshypothek hatte der BGH hier aufgrund eines Vorlagebeschlusses zwischen den widerstreitenden Meinungen des KG Berlin und des OLG Celle zu entscheiden und sich dem KG angeschlossen, wonach das Grundbuchamt die beantragte Eintragung stets dann vorzunehmen hat, wenn der Verwalter einen - auch auf seinen Namen lautenden - Vollstreckungstitel vorlegt. Das Grundbuchamt darf den entsprechenden Eintragungsantrag nur dann ablehnen, wenn die Eintragung zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 13.09.2001, V ZB 15/01

Fazit:

Für die Eintragung als Gläubiger einer beantragten Zwangshypothek ist es also unerheblich, ob der Verwalter nun im eigenen Namen oder aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft den Titel erstritten hat und selbst nicht Inhaber der Forderung ist.

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