Betreibt ein außenstehender Dritter als Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen Wohnungseigentümer, müssen die Wohnungseigentümer ihre Ansprüche gegen diesen Miteigentümer anmelden, damit sie aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden können. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, können gemäß § 45 Abs. 1 ZVG nur dann im geringsten Gebot berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig angemeldet werden. Bei derartigen Rechten handelt es sich meist um Ansprüche der öffentlichen Hand aus der Rangklasse 3, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, etwa öffentlichen Grundstückslasten oder Kommunalabgaben.

 
Achtung

Eigentümergemeinschaft muss Ansprüche anmelden

Auch die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 sind nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und müssen deshalb angemeldet werden. Zur Anmeldung ist der Verwalter bereits gesetzlich nach § 27 Abs. 1 WEG verpflichtet. Eines Beschlusses bedarf es also insoweit nicht. Meldet der Verwalter die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft nicht an, macht er sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig.[1]

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