Leitsatz
Zwangsverwalter hat auch nach der Gesetzesänderung laufende Hausgelder an die Gemeinschaft zu bezahlen
Normenkette
§ 155 Abs. 1 ZVG
Kommentar
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I S. 370) hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld vom Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.
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