Leitsatz

Auch wenn der Mieter wegen seiner finanziellen Beiträge zur Herstellung des Mietobjekts im Grundsatz nicht gehindert ist, gegen Mietforderungen aufzurechnen, die den Mietgebrauch nach Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück abgelten, ist ihm die Aufrechnung gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Nutzungsentschädigung verwehrt.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte sein Grundstück mit Mietvertrag von 2000 bis 2009 vermietet. Seit Ende 2002 steht es unter Zwangsverwaltung. Wegen Verzug mit der Zahlung der nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Mieten kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis außerordentlich. Die Mieterin wendet ein, sie habe im Mai 2001 mit ihrem Ehemann vereinbart, dass sie die den Ausbau und die Ausstattung des Grundstücks betreffenden Rechnungen bezahle und mit ihrem Erstattungsanspruch gegen die Mietforderungen des Ehemanns aufrechne. Das Gericht gibt dem Zwangsverwalter Recht: Dieser ist befugt, die Vermieterrechte aus dem Mietverhältnis geltend zu machen. Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Zwangsverwalters kann der Mieter nicht die Aufrechnung mit ihren Erstattungsansprüchen gegen den Vermieter einwenden. Die Vereinbarung zur Aufrechnung der Erstattungsansprüche wurde mit Beendigung des Mietverhältnisses gegenstandslos. Nach Vertragsende war die Mieterin zur sofortigen Rückgabe des Grundstücks verpflichtet, ohne dem Rückgabeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen zu können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 09.07.2004, 3 U 91/04

Fazit:

Das Gericht verneint hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da der Anspruch auf Erstattung der Investitionen in das Mietgrundstück erhalten bleibt und weiter verfolgbar ist.

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