Leitsatz

Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

ZVG § 9

 

Kommentar

Das Amtsgericht hat über ein gewerblich genutztes Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet und einen Zwangsverwalter bestellt. Gegen diese Anordnung hat ein Untermieter Erinnerung eingelegt.

In diesen Verfahren gelten gem. § 9 Ziff. 2 ZVG als Beteiligte außer dem Gläubiger und dem Schuldner unter anderem diejenigen, "welche ... ein Miet- oder Pachtrecht an dem Grundstück ... bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen". In der Literatur ist streitig, ob auch ein Untermieter zu diesem Personenkreis gehört (bejahend: Stöber, ZVG § 9 Anm. 2.10; verneinend: Steiner/Hagemann, § 9 ZVG Rn. 87).

Der BGH lässt diese Frage offen. Er führt aus, dass der Untermieter jedenfalls im Allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis am Einlegen einer Erinnerung hat, weil er durch die Zwangsverwaltung nicht betroffen wird. Der Zwangsverwalter tritt lediglich in die Rechtsstellung des Eigentümers (Hauptvermieter) ein; die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter (Untervermieter) und dem Untermieter bleiben unverändert. Die Mieten aus dem Untermietvertrag stehen nach wie vor dem Mieter (Untervermieter) zu.

Anmerkung

Ausnahme bei missbräuchlichem Entzug der Miete

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn durch das Untermietverhältnis lediglich eine Verlagerung der Mieteinnahmen bezweckt wird, etwa um diese den Gläubigern zu entziehen.

Ein solcher Ausnahmefall lag indessen nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 7.7.2011, V ZB 9/11, GE 2011 S. 1306

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