Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter für die Abrechnung der Betriebskosten zuständig. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] umfasst die Abrechnungspflicht den laufenden und alle zurückliegenden Abrechnungszeiträume, soweit die entsprechenden Abrechnungen fällig und noch nicht erledigt sind. Unerheblich ist dabei, ob der Zwangsverwalter die Betriebskostenvorauszahlungen erhalten hat oder ob diese dem Vermieter zugeflossen sind.[2]

[1] Urteil v. 26.3.2003, VIII ZR 333/02; Urteil v. 3.5.2006, VIII ZR 168/05; ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., § 6 ZwVerwVO Rn. 19.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge