Nach § 161 ZVG ist die Zwangsverwaltung spätestens dann aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Auf entsprechenden Antrag des Gläubigers ist die Zwangsverwaltung ebenfalls aufzuheben. Seitens des Gerichts wird eine Aufhebung dann angeordnet, wenn eine Fortsetzung der Zwangsverwaltung besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den notwendigen Geldbetrag nicht vorschießt.

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