Leitsatz

Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend eines ihrer Mitglieder gerichtlich auf Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen, obwohl die Zwangsverwaltung über das betreffende Sondereigentum angeordnet war. Dieses Vorgehen war nicht zu beanstanden. Wird aufgrund eines rechtskräftigen oder durch einstweilige Anordnung für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums angeordnet, so gilt dies zugunsten des antragstellenden Gläubigers als Beschlagnahme der Eigentumswohnung. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner zwar die Verwaltung und Benutzung der Wohnung entzogen, es findet jedoch kein Rechtsübergang statt. Der Zwangsverwalter tritt nicht an die Stelle des Eigentümers, sondern neben diesen. Aus der Pflicht des Zwangsverwalters zur Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an folgt im Umkehrschluss auch nicht, dass die Haftung des Wohnungseigentümers entfallen würde. Dieser haftet darüber hinaus vielmehr unabhängig von dem Zwangsverwalter für die Hausgeldansprüche auch persönlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005, 3 W 167/04

Fazit:

Bei Hausgeldrückständen kann also neben dem Zwangsverwalter auch der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden. Dies kann im Einzelfall auch deshalb sinnvoll sein, weil die Haftung des Zwangsverwalters auf eventuelle Mietzinseinnahmen beschränkt ist, die Haftung des säumigen Hausgeldschuldners sich jedoch auf dessen gesamtes Vermögen bezieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?