5.1 Sachpfändung
Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.
Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
Zu beachten ist, dass die Verwendung eines Formulars für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen erforderlich ist. Dieses Formular kann gemeinsam mit den Vollstreckungsunterlagen (Titel, Nachweise über frühere Kosten der Zwangsvollstreckung) schriftlich oder elektronisch an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts oder bei Kenntnis des konkret zuständigen Gerichtsvollziehers auch direkt an diesen übermittelt werden. Zwischenzeitlich sind auch die Verteilungsstellen für Gerichtsvollzieheraufträge und die Gerichtsvollzieher selbst über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erreichbar, falls ein Auftrag durch einen Rechtsanwalt erteilt wird.
Mit dem Auftrag des Gläubigers entsteht kein Dienst- oder Auftragsverhältnis im zivilrechtlichen Sinn. Der Gerichtsvollzieher wird ausschließlich nach öffentlichem Recht tätig.
Der Vollstreckungsauftrag richtet sich grundsätzlich auf die gesamte im Vollstreckungstitel genannte Forderung. Es ist aber auch möglich, den Auftrag auf einen Teil der Forderung zu beschränken.
Bei der Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht fallen demnach grundsätzlich Vollstreckungs- und Prozessgericht auseinander. Das Arbeitsgericht ist für die Vollstreckung der dort ergangenen Entscheidungen nicht zuständig. Der Gläubiger kann sich direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden. In der Praxis üblich ist jedoch, dass der Gläubiger seinen Auftrag an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts sendet. Diese beauftragt sodann den zuständigen Gerichtsvollzieher. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen, weil der Gläubiger häufig keine Kenntnis des für die Vollstreckungsanschrift zuständigen Gerichtsvollziehers hat. Dem Antrag müssen alle Vollstreckungstitel, die entsprechenden Vollstreckungsklauseln und die Zustellungsnachweise beigefügt werden. Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in bewegliche körperliche Gegenstände des Schuldners, so kann diesem auch der noch nicht zugestellte Vollstreckungstitel übergeben werden, sodass die Zustellung des Titels dann im Zusammenhang mit der Pfändung erfolgt, also unmittelbar vor deren Vornahme.
Der Vollstreckungsauftrag wird regelmäßig mit dem Zustellungsauftrag verbunden.
Die zu vollstreckenden Beträge sind aufzulisten. Nicht titulierte Beträge sind durch Beifügung von Belegen glaubhaft zu machen. Die Zinsen sind bis zum Tag der Antragstellung zu berechnen. Es empfiehlt sich für die weiteren Zinsen den Tageszinssatz zu benennen.
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, seine Tätigkeit von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Gläubiger abhängig zu machen.
Mit dem Auftrag wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder freiwillig erbringt und dazu nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
Ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gläubigers darf der Gerichtsvollzieher aber keine Ersatzleistungen an Erfüllung Statt annehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Schuldner schon im Titel gestattet ist, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, § 106 Nr. 2 Satz 1 GVGA. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen hat der Gerichtsvollzieher ab 1.1.2013 nach § 802 b ZPO (eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009, BGBl. I S. 2258) die Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Der Gerichtsvollzieher kann nach § 802 b Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung gestatten, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen 12 Monaten abgeschlossen sein. Wird ein Zahlungsplan festgesetzt, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist jedoch, dass der Gläubiger eine solche Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat, eine vorherige Zustimmung ist nicht notwendig. Bei einem Zahlungsplan oder einem Vollstreckungsaufschub wird nach § 802 b Abs. 3 ZPO der Gläubiger v...