Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Vollstreckungsschuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen geltend machen, die den im Titel festgestellten Anspruch betreffen, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie nach der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 767 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Vollstreckungsgegenklage ist auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels gerichtet. Sie richtet sich nicht gegen den Titel als solchen und durchbricht daher nicht die Rechtskraft. Es handelt sich nach ganz h. M. um eine prozessuale Gestaltungsklage. Streitgegenstand ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, weil der vollstreckbare Anspruch durch die Einwendungen erloschen oder gehemmt ist. Solche Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner aber auch wahlweise mit Berufungseinlegung erheben, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft entstanden sind. Das für eine Vollstreckungsgegenklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber nach Einlegung der Berufung.
Die Vollstreckungsgegenklage ist von folgenden anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen:
Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO schließen sich grundsätzlich aus. Mit der Vollstreckungserinnerung werden formelle Mängel einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Dagegen werden mit der Vollstreckungsgegenklage materielle Einwendungen erhoben. Beide Rechtsbehelfe sind nur dann nebeneinander zulässig, wenn präsent beweisbare Erfüllungstatbestände gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO vorliegen.
Mit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO können Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel erhoben werden, nicht aber gegen den vollstreckbaren Anspruch. Wegen des unterschiedlichen Streitgegenstandes schließen sich beide Rechtsbehelfe aus.
Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß § 768 ZPO richtet sich gegen die erteilte Vollstreckungsklausel, nicht gegen den titulierten Anspruch.
Auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage schließen sich wegen ihres unterschiedlichen Streitgegenstandes aus. Mit der Drittwiderspruchsklage wendet sich ein Dritter gegen den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären.
Von der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß §§ 579 ff. ZPO unterscheidet sich die Vollstreckungsabwehrklage dadurch, dass mit ihr nicht die Rechtskraftwirkung durchbrochen wird. Die Vollstreckungsgegenklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund nachträglich entstandener Einwendungen. Dagegen bezweckt die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils unter Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund Mängeln des vorausgegangenen Verfahrens und des Urteils.
Neben einer Vollstreckungsgegenklage ist zwar eine Feststellungsklage des Vollstreckungsschuldners gemäß § 256 ZPO mit dem Begehren möglich, festzustellen, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr besteht, wenn z. B. der Anspruch erfüllt wurde. Eine solche Feststellungsklage hindert jedoch nicht die Vollstreckbarkeit des Titels. Das kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage erreicht werden. Beide Klagen sind nebeneinander zulässig. Sie können auch miteinander verbunden werden.
Ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu viel vollstreckt worden, kann neben der Vollstreckungsgegenklage auch eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten als Schadenersatz oder aus Bereicherung erhoben werden.
Ebenfalls neben der Vollstreckungsgegenklage ist die Klage auf Herausgabe des Titels zulässig. Nach Befriedigung des Gläubigers kann sie auf § 371 BGB analog gestützt werden.
Die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage schließen sich grundsätzlich aus. Die Abänderungsklage ist Rechtsbehelf für den Wegfall oder die Veränderung des anspruchsbegründenden Tatbestands. Sie betrifft Ansprüche, die auf von vornherein wandelbaren Verhältnissen oder Umständen beruhen, wie wiederkehrende Leistungen. Dagegen beziehen sich die rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden auf punktuell eintretende Ereignisse, wie z. B. Erfüllung.
Die Vollstreckungsgegenklage ist ausschließlich statthaft gegen Titel mit einem vollstreckbaren Inhalt haben. Nicht zulässig ist die Vollstreckungsgegenklage mithin gegen Feststellungs- und Gestaltungsurteile. Sie ist zulässig gegen vollstreckbare Urteile, Urkunden gemäß § 794 ZPO, soweit die einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, wie z. B. Vollstreckungsbescheide, und sonstige Vollstreckungstitel, wie z. B. die Eintragung in die Tabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO.
Gegen gerichtliche Entscheidungen ist für die Vollstreckungsgegenklage ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht des Verfahrens...