Wenn aufgrund eines Vertrags oder abstrakten Schuldversprechens Zahlungsverpflichtungen begründet werden, steht dem Gläubiger gegen den Schuldner ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu. Soweit der Schuldner diesen Anspruch nicht fristgerecht erfüllt, kann der Gläubiger nicht ohne weiteres "den Gerichtsvollzieher schicken", d.h. die Zwangsvollstreckung betreiben. Vielmehr braucht er zunächst einen Vollstreckungstitel. Er kann zunächst versuchen, gegen den Schuldner im Mahnverfahren vorzugehen, indem er die Zustellung eines Mahnbescheids veranlasst (§ 693 ZPO). Wenn der Schuldner dagegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Erst wenn auch dagegen der Schuldner nichts innerhalb einer Frist von zwei Wochen unternimmt (Einspruch), wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und stellt einen Vollstreckungstitel dar. Durch fristgerechte Einlegung von Widerspruch oder Einspruch kann der Schuldner jedoch jederzeit das gesamte Mahnverfahren hinfällig machen. Es bleibt dem Gläubiger dann nur noch das streitige Verfahren vor dem ordentlichen Gericht mit dem Ziel, ein obsiegendes Urteil zu erreichen. Dies ist in der Regel sehr langwierig, da der Schuldner den Instanzenweg voll ausschöpfen kann. Der Zeitverzug kann dem Gläubiger also großen Schaden zufügen.
Es liegt daher im Interesse des Gläubigers, dass er für seine Forderung sofort einen vollstreckbaren Titel erhält, um gegen den Schuldner auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Dies kann geschehen durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung
Bisher konnte sich der Schuldner nur bei Geldforderungen, Forderungen, die andere vertretbare Sachen betrafen, und Wertpapieren freiwillig der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Mit dem 1.1.1999 wurde die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen erheblich erweitert. Ausgeschlossen ist die Unterwerfung nur noch bei Räumungsansprüchen bezogen auf bestehende Wohnraummietverhältnisse, während bei sonstigen Räumungsansprüchen und Leistungs- sowie Unterlassungsansprüchen eine freiwillige Unterwerfung zulässig ist (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Eine Geldforderung kann bestehen aus Darlehen, als Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises, als Rentenanspruch oder als abstraktes Schuldversprechen. Die Forderung darf nicht gegen Gesetze verstoßen (z.B. unzulässiges Erfolgshonorar eines Rechtsanwaltes) und muss durchsetzbar sein (nicht durchsetzbar sind sog. Naturalobligationen vor ihrer Erfüllung, wie das Versprechen auf Zahlung einer Wettschuld und Ehemäklerlohn).
Die Unterwerfungserklärung kann sich auf bereits entstandene Forderungen und auf in Zukunft noch entstehende erstrecken und darf im Betrag höher sein als die tatsächlich bestehende Schuld.
Bei Beurkundung ist die Geldforderung durch Kapitalbetrag, Zinsen und Nebenleistungen zu benennen und die Fälligkeit zu regeln. Gleiches gilt für Gläubiger und Schuldner. Mehrere Schuldner haften, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Gesamtschuldner, d.h., jeder voll für die gesamte Schuld, insgesamt jedoch nur einmal. Bei mehreren Gläubigern ist zu bestimmen, ob sie Gesamtgläubiger sind und somit jeder zur Einforderung mit Wirkung für den anderen berechtigt ist (§ 428 BGB), oder ob ihnen die Forderung anteilig zusteht (Mitberechtigung).
Bei gewerblichen Mietverhältnissen und bei der Pacht ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich eines Räumungsanspruchs zulässig. Hier kann sich der Mieter bzw. Pächter durch notarielle Urkunde für den Fall der Beendigung des Vertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter bzw. Verpächter über einen Räumungstitel verfügt und aus diesem, ohne Klage zu erheben, vollstrecken kann. Gleiches gilt für den Verkäufer eines Hausgrundstücks, der sich verpflichtet, dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt zu räumen.
Es besteht heute auch die Möglichkeit, dass sich ein Bauträger für seine geschuldete Werkleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Vollstreckung erfolgt hier durch Ersatzvornahme oder Zwangsgeld (§§ 887, 888 ZPO).
Schließlich sind Unterlassungsansprüche z.B. wegen unzulässiger Behauptungen oder Handlungen unterwerfungsfähig.
Mit der entsprechenden Unterwerfungserklärung entsteht ein Vollstreckungstitel, gleich einem Urteil oder einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Es handelt sich dabei um keinen Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, sondern um eine einseitige prozessuale Erklärung des Schuldners, der auf eine vorangehende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zur Erreichung eines Vollstreckungstitels verzichtet.
Form
Da die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Rechtsweg des Schuldners erheblich verkürzt und auf das Zwangsvollstreckungsverfahren beschränkt, soll er zuvor gewarnt und r...