Die Sachpfändung beginnt mit einem Antrag an einen Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Wohnort des Hausgeldschuldners. Nach Eingang eines Vorschusses sucht der Gerichtsvollzieher in der Regel den Hausgeldschuldner auf und pfändet dort die Sachen, die der Pfändung unterliegen. Anschließend kommt es zur Versteigerung und der Auskehrung des Erlöses an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters.
2.1.1 Antrag
2.1.1.1 Allgemeines
Die Mobiliarzwangsvollstreckung beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die sich in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht befindet (Wohnsitz des Schuldners). Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird zwar dem Gerichtsvollzieher erteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Auftraggeber darf aber nach § 753 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 GVGA die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Dem Antrag ist der Originaltitel beizufügen. Eine entsprechende Abschrift für die eventuell notwendige Zustellung ist dem Antrag beizufügen. Für den Antrag muss der Verwalter ermächtigt sein, eines Rechtsanwaltes bedarf es nicht.
2.1.1.2 Vollstreckungsauftrag mittels amtlichen Formulars
Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ist durch die "Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" im Jahr 2016 ein amtliches Formular eingeführt worden. Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich seiner Anlagen sind nicht zulässig, es sei denn, sie beruhen auf der Änderung von Rechtsvorschriften. Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: Nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Formular: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen
Auszug
Achtung: Reihenfolge einhalten!
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.
Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
"Modul" ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen. Die Länder dürfen ferner Anpassungen des Formulars zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln.
2.1.1.3 Durchsuchungsanordnung
Der Gerichtsvollzieher ist nach § 758 ZPO befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Hausgeldschuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Willigt der Schuldner in die Durchsuchung nicht ein, muss das Gericht die Durchsuchung nach § 758a ZPO grundsätzlich anordnen. Ist eine solche Durchsuchungsanordnung notwendig, ist diese beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Dem Antrag sind die Vollstreckungsunterlagen beizufügen und zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Anordnung auch das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die vergeblichen Vollstreckungsversuche. Die Durchsuchungsanordnung gilt für den Vollstreckungsauftrag, für den sie erteilt wird, das heißt, mit dessen Erledigung ist auch die Anordnung verbraucht. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist gerichtsgebührenfrei (evtl. Zustellungsauslagen).
Formular: Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
Auszug
2.1.2 Vorschuss an den Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzie...