Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch selbst das Wohnungseigentum des Säumigen ersteigern. Denn nach ganz h. M. kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außerhalb der Wohnungseigentumsanlage als auch innerhalb der Wohnungseigentumsanlage[1] Immobiliarvermögen erwerben.[2] Es wird sogar zugelassen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst Wohnungseigentümer einer anderen Wohnungseigentumsanlage wird.[3]

 

Ordnungsmäßigkeit

Ob der Beschluss, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Eigentum erwerben soll, ordnungsmäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.[4] Der Erwerb eines Grundstücks entspricht in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.[5] Der Erwerb einer Vielzahl von Wohnungseigentumsrechten in der eigenen Wohnungseigentumsanlage kann hingegen dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der Wohnungseigentümer beitragen soll, die durch eine Vielzahl nicht zahlungsfähiger oder nicht zahlungswilliger Wohnungseigentümer verursacht werden.

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