Weiß der nach § 8 WEG Aufteilende (noch) nicht, welchem Sondereigentümer ein Sondernutzungsrecht zustehen soll, kann er die Begründung "hinauszögern".[1] Dafür werden mehrere Wege diskutiert. Ein Weg soll darin bestehen, dass für den Gegenstand das (Mit-)Gebrauchsrecht sämtlicher Wohnungseigentümer sofort ausgeschlossen wird. Die Wohnungseigentümer müssen dann ferner vereinbaren, dass einer von ihnen – in der Regel der Aufteiler (= Bauträger) – das Recht hat, den Gegenstand einem Wohnungseigentümer zum (Allein-)Gebrauch "zuzuweisen".[2] "Zuweisung" meint, dass der Berechtigte den (noch unbekannten) Sondernutzungsberechtigten und den Gegenstand benennt. Ein anderer Weg besteht darin, dass die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass ihr (Mit-)Gebrauchsrecht (erst) ausgeschlossen ist, wenn ein Zuweisungsberechtigter den Gegenstand einem Wohnungseigentümer zum Alleingebrauch zuweist.

 

Zuweisung

Der Sache nach geht es bei einer "Zuweisung" schlicht darum, namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümer (= als Vertreter mit Vertretungsmacht) im Sinne von § 317 BGB den Inhalt einer Vereinbarung zu bestimmen.

Derartige "Zuweisungsrechte" sollen nach § 857 ZPO als sonstiges Recht gepfändet werden können. Dies folge daraus, dass, wenn ein Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte treuhänderisch für den aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Ausgeschiedenen – auch das Zuweisungsrecht – grundsätzlich pfändbar seien.[3] Wie das Recht aus dem Treuhandverhältnis, so müsse dann aber auch das Recht, ein Sondernutzungsrecht "zuzuweisen", also den Inhalt einer Vereinbarung zu bestimmen, gemäß § 857 ZPO gepfändet werden können. Das überzeugt dogmatisch nicht.

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