Leitsatz
Gegen den Antragsgegner war eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt ergangen. Er beantragte Abänderung der einstweiligen Anordnung sowie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ferner begehrte er Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim OLG.
Seine Anträge wurden vom OLG zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies die Anträge des Antragstellers zurück.
Für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei eine Zuständigkeit des OLG nicht gegeben. Gemäß § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO sei für die Entscheidung über die einstweilige Einstellung das Prozessgericht zuständig. Prozessgericht sei das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig sei. Dies sei nicht das OLG, sondern das AG. Dort sei die Hauptsache - der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels - anhängig. Das OLG sei aufgrund der Beschwerde des Antragstellers gegen den teilweise Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss lediglich für die Entscheidung über die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zuständig.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei wegen Unzuständigkeit des OLG insoweit zurückzuweisen.
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