Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tilgt, kann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, nicht jedoch von den anderen Wohnungseigentümern. Die gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer selbst Vertragspartei ist.

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