[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und Japan – von dem Wunsch geleitet, das am 22. April 1966 in Bonn unterzeichnete und durch das am 17. April 1979 in Tokyo unterzeichnete Protokoll geänderte und ergänzte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) nochmals zu ändern und zu ergänzen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Artikel 8 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 8

 

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer anderen internationalen Betriebsgesellschaft.

 

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Containern, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und der dazugehörigen Ausrüstung für die Beförderung der Container sind von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit.

 

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr eingesetzt werden, sind in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit.

 

(5) Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container sind, soweit sie einem Unternehmen gehören, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, in Japan von der Steuer vom festen Vermögen befreit."

Art. 2

Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (ausgenommen Container, die im internationalen Verkehr verwendet werden, und die dazugehörige Ausrüstung für die Beförderung der Container) oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden."

Art. 3

Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Japan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt[1] .

[1] Gegenstandslos.

Art. 4

 

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tokyo ausgetauscht.[1]

 

(2) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[2]

in der Bundesrepublik Deutschland:

auf Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

in Japan:

 

a)

auf Einkommen, das in den am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnenden Steuerjahren bezogen wird, und

 

b)

auf die Steuer vom festen Vermögen, die für das Finanzjahr, in dem das Protokoll in Kraft tritt, und für die folgenden Finanzjahre erhoben wird.

[1] Ratifikationsgesetz vom 4. März 1984 (BGBl. 1984 II S. 194).
[2] In Kraft getreten am 4. Mai 1984 (BGBl. 1984 II S. 567).

Art. 5

Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen anzuwenden ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 17. Februar 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

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