§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch
§ 1 Rechtsanspruch
(1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.
(2) 1Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. 2Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. 3Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.
(3) 1Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. 2Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. 3Bei wechselndem täglichem Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden.
(4) 1Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. 2Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
(1) 1Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. 2Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. 3Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. 4Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.
(2) 1Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. 2Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.
(3) 1Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. 2Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen.
(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.
(4) Kita-Jahr im Sinne dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist die Zeit vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
(5) Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend.
(6) In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:
1. |
Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder), |
2. |
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder), |
3. |
schulpflichtige Kinder (Hortkinder). |
§ 2a Elterneinkommen
(1) 1Elterneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. 2Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haus...