§§ 1 - 17a Teil I Grundsätze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern.
(2) 1Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen. 2Die Förderung soll eine ausreichende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und diese namentlich für diejenigen Wohnungsuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. 3In ausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. 4Die Förderung des Wohnungsbaues soll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen) dienen. 5Zur Schaffung von Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.
§ 2 Wohnungsbau
(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:
a) |
Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; |
b) |
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen; |
d) |
Genossenschaftswohnungen; |
f) |
Wohnteile ländlicher Siedlungen; |
§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch
b) |
Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a ), |
c) |
Gewährung von Wohngeld (§ 46 ), |
d) |
Gewährung von Prämien für Wohnbausparer, |
e) |
Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90 ), |
f) |
Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ), |
g) |
Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung, |
i) |
Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70 ), |
l) |
Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72 ), |
m) |
Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c ). |
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau
a) |
öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25 bis 72 ), |
b) |
steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83 ) oder |
c) |
frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). |
§ 4 ZeitlicherGeltungsbereich für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz
(1) 1Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes. 2Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach Anwendung
a) |
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt werden, |
b) |
im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird. |
(2) (außer Kraft)
§ 5 Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
(1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt sind.
§ 6 Öffentliche Mittel
(1) 1Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25 bis 68 zu verwenden.
(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) |
die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel, |
b) |
die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel, |
c) |
die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorge... |