Zweitwohnung als Kapitalanlage
Unstreitig unterliegt eine Zweitwohnung nicht der ZWSt, wenn sie als reine Kapitalanlage dient; in diesem Fall erbringt der Inhaber der Zweitwohnung keinen Aufwand für die persönliche Lebensführung. Eine ZWSt entsteht auch nicht, wenn eine der Kapitalanlage dienende Ferienwohnung – saisonbedingt – nicht das ganze Jahr vermietet werden kann.
Keine typisierende Vermutung der Eigennutzung
Das Bundesverfassungsgericht, und darauf aufbauend das Bundesverwaltungsgericht, vertreten hierzu folgende Auffassung: Die Gemeinden dürften nicht typisierend vermuten, eine Ferienwohnung diene in dieser Zeit, in der sie nicht vermietet werden könne, der persönlichen Lebensführung des Eigentümers. Es entspreche vielmehr der Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten, insbesondere auf den Nordseeinseln, die Nachfrage nach Ferienwohnungen saisonbedingt schwanke und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur in bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden könne. Andererseits spreche wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohne, die Wohnung überhaupt und gerade dann, wenn er sie nicht vermieten könne, für seine persönliche Lebensführung nutze. Für die Frage, ob im Einzelfall die Zweitwohnung reine Kapitalanlage ist oder doch auch für die Eigennutzung bestimmt ist, ist nicht die – unüberprüfbare – innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände – gegebenenfalls auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen – zu beurteilen. Die Abgrenzung zur zweitwohnungsteuerfreien reinen Kapitalanlage erfordert mit Blick auf den Begriff der Aufwandsteuer von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Die ZWSt erhebende Gemeinde trifft zwar die objektive Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen. Dennoch sollte der Wohnungsinhaber bei Nutzung der Wohnung als Kapitalanlage alles vermeiden, was auf eine, sei es auch nur kurzfristige, Eigennutzung schließen lässt.