Steuerschuldner
Steuerschuldner ist in der Regel derjenige, der nach dem jeweiligen Landesmeldegesetz verpflichtet ist, sich bei der (örtlichen) Meldebehörde zu melden (z. B. Satzung über die Zweitwohnungsteuer von Heidelberg; Gesetz über die Zweitwohnungsteuer von Bremen).
Dies ist nach den Meldegesetzen der Länder in der Regel derjenige, der eine Wohnung bezieht. Meldebehörden sind die Gemeinden (z. B. §§ 1, 13 Meldegesetz NRW; §§ 3, 15 Meldegesetz BW; §§ 1, 13 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern). Auf die polizeiliche An- und Abmeldung kommt es nicht an, entscheidend ist, ob eine Meldepflicht besteht. Steuerschuldner kann demnach sowohl der Wohnungseigentümer als auch ein Mieter sein.
Eigentümer als Steuerschuldner
Der Eigentümer ist Steuerschuldner, wenn er seine Wohnung selbst bezieht. Dies ist der Fall bei Eigennutzung, Vorhaltung für eigene Zwecke oder bei unentgeltlicher Überlassung. Unerheblich ist, wie lange er im Erhebungszeitraum die Wohnung selbst nutzt oder nutzen kann.
Mieter als Steuerschuldner
Der Mieter ist Steuerschuldner, wenn er die Wohnung als Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung für seinen persönlichen oder den Lebensbedarf seiner Familienangehörigen bezieht.
Mehrere Personen
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie in der Regel Gesamtschuldner.
Kurzfristige Anmietung
Eine nur kurzfristige Anmietung einer Wohnung, eines Wohn- oder Campingwagens für Urlaubszwecke löst für den Mieter wegen fehlender Einwohnereigenschaften keine ZWSt aus.
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