Zusammenfassung
Die Zweitwohnungsteuer (ZWSt) ist eine örtliche Aufwandsteuer, d. h. sie knüpft an den Konsum an. Sie ist eine reine Kommunalsteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Betroffen von der Zweitwohnungsteuer kann daher grundsätzlich jeder sein, der neben seiner Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung unterhält. Außer den typischen Ferienwohnungsfällen können dies Studenten mit einer Wohnung am Studienort sein, die mit ihrer Hauptwohnung jedoch bei den Eltern gemeldet sind oder Pendler mit einer Nebenwohnung am Arbeitsort. Voraussetzung ist allerdings in allen Fällen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient. Hält der Inhaber die Wohnung ausschließlich zur Geld- und Vermögensanlage, also zur Einkommenserzielung, unterliegt er nicht der Zweitwohnungsteuer. Dies würde dem Charakter der Steuer als Aufwandsteuer widersprechen, mit der ein Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst wird.
Das Recht, örtliche Verbrauchsteuern zu erheben, steht gemäß Artikel 105 Abs. 2a GG den Ländern zu. Dieses Gesetzgebungsrecht haben fast alle Länder durch die jeweiligen Kommunalabgabengesetze (KAG) auf die Gemeinden übertragen (z. B. § 6 Abs. 3 KAG Baden-Württemberg, § 3 Abs. 1 KAG NRW). Diese regeln die Erhebung der ZWSt durch Satzung, teilweise (Berlin, Bremen Hamburg) durch Gesetz.
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist zumeist eine von der jeweiligen Gemeinde erlassene Zweitwohnungsteuersatzung. Nur wenn in der Gemeinde eine entsprechende Satzung besteht, diese wirksam ist, und der in der Satzung bestimmte Tatbestand auch tatsächlich erfüllt ist, darf die Zweitwohnungsteuer erhoben werden.
1 Allgemeiner Überblick
1.1 Steuerfindungsrecht der Gemeinden
Zweitwohnungsteuer auch in vielen Großstädten
Die erste Zweitwohnungsteuer wurde am 1.1.1973 von der Gemeinde Überlingen/Baden-Württemberg eingeführt. Heute erheben neben typischen Fremdenverkehrsgemeinden auch Städte wie Berlin, Hamburg, Hannover und Kiel eine ZWSt.
Auch Studenten und Berufspendler können betroffen sein
Seit August 2004 dürfen auch die Gemeinden in Bayern die ZWSt erheben. Zuvor war dies den bayerischen Gemeinden durch das bayerische KAG verboten. Seit der Aufhebung des Verbots nutzen zahlreiche Gemeinden in Bayern das Recht, u. a. auch München. In den vergangenen Jahren sind bundesweit weitere Großstädte hinzugekommen, u. a. Dresden, Leipzig und Heidelberg. Seit 2011 erheben auch Stuttgart, Darmstadt, Görlitz und Heilbronn eine ZWSt, seit 1.1.2012 auch Freiburg im Breisgau. Ob eine Gemeinde eine Zweitwohnungsteuer erhebt, kann regelmäßig über die Homepage der Gemeinde im Internet abgerufen werden. Dort ist häufig auch die entsprechende Satzung abrufbar. Für Einzelfragen, insbesondere ob eine Zweitwohnungsteuer im konkreten Einzelfall überhaupt anfällt oder ob eine Steuerbefreiung eingreift, ist in jedem Fall die jeweilige Satzung heranzuziehen. Der Bezug einer Zweitwohnung ist der Gemeinde häufig innerhalb von einer Woche nach Bezug zu melden.Der Verstoß gegen die Anzeige- und Mitteilungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei Vorsatz kann ein Straftatbestand erfüllt sein. Es gilt das Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes, auf das in den Satzungen teilweise ausdrücklich verwiesen wird.
Rechtswidrige Satzung?
Es kann sich lohnen zu überprüfen, ob die jeweilige Satzung überhaupt wirksam ist. So hat zuletzt das Verwaltungsgericht Halle die Satzung über die Zweitwohnungsteuer der Stadt Halle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für rechtswidrig erklärt.
Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die grundsätzliche Ausgestaltung der ZWSt, wie sie in den meisten Gemeinden anzutreffen ist sowie über die Grundlinien der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
1.2 Rechtfertigung der Zweitwohnungsteuer
Rechtfertigung der ZWSt
Gerechtfertigt wird die Erhebung der ZWSt einerseits mit den hohen Aufwendungen der Gemeinden für Infrastruktur, Erstellung und Unterhaltung von Kureinrichtungen aller Art, andererseits damit, dass zumindest die auswärtigen Zweitwohnungsinhaber zugunsten der Gemeinde weder bei der Bemessung deren Anteils an der Einkommensteuer noch bei den Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden. Zur Rechtfertigung werden außerdem Gründe wirtschaftlicher und ökologischer Art (Zersiedlung) angeführt. Hauptgrund für die Erhebung ist für die erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften die Finanzierungsfunktion.
1.3 Verfassungsrechtliche Einwendungen
Einwendungen
Gegen die ZWSt wurden verfassungsrechtliche Einwendungen vorgebracht,
- die ZWSt sei keine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG,
- die ZWSt sei gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern (Einkommensteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer, VermSt),
- die ZWSt verletze das Recht der Betroffenen auf Gleichbehandlung nach Art. 3 ...