Leitsatz
Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16.1.1984 anerkannt, Vater des am 12.9.1983 geborenen Beklagten zu 2) zu sein, mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1), er nie verheiratet war.
Zwischenzeitlich bezweifelte er seine biologische Vaterschaft und begehrte mit seiner am 28.8.2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung zu verurteilen, an einer Abstammungsbegutachtung mitzuwirken. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, nicht der Vater des Kindes zu sein.
Das AG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Anträge weiter. Zu entscheiden war die Frage, ob über die im Eventualverhältnis gestellten Anträge in der Revision entschieden werden kann.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH hatte bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 15.11.2006 (BGH v. 15.11.2006 - XII ZR 97/04, FamRB 2007, 74) darauf hingewiesen, dass aufgrund des Verbindungsverbotes nach § 640c Abs. 1 S. 1 ZPO mit einer Statusklage keine Klage anderer Art verbunden werden könne.
Die Klage auf Mitwirkung an einer Abstammungsbegutachtung sei weder ein Annex einer Kindschaftssache noch ein ihr vorgeschaltetes Verfahren, sondern vielmehr ein Anspruch, der sich auf eine vertragliche Grundlage stütze.
Demzufolge sei eine solche Klage keine Kindschaftssache. Im Gesetz sei nicht ausdrücklich geregelt, wie in der Rechtsmittelinstanz zu verfahren sei, wenn verschiedenartige Klagen unzulässigerweise verbunden waren und hierüber eine einheitliche Entscheidung getroffen wurde. Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO sei jedenfalls in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz möglich. Die bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Prozesstrennung auch dann noch erfolgen könne, wenn Ansprüche verschiedener Prozessarten in einem Eventualverhältnis geltend gemacht werden, hat der BGH im Sinne einer Prozesstrennung, die möglich und geboten sei, entschieden.
Hinweis
Der BGH hat mit seiner Entscheidung geklärt, dass das Verbindungsverbot des § 640c ZPO grundsätzlich und strikt zu berücksichtigen ist. Mit einer Statusklage können Klagen anderer Art grundsätzlich nicht verbunden werden. Als einzige Ausnahme sieht das Gesetz eine Verbindung mit einer Klage auf Regelunterhalt und einer einstweiligen Anordnung gem. § 641d ZPO vor.
Die Verbindung einer Kindschaftssache mit einer anderen Klageart würde der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die sich aus der Verbindung unterschiedlicher Prozessarten ergäben. Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO stellt damit lediglich den Zustand wieder her, der bei ordnungsgemäßer Klageerhebung in getrennten Prozessen von Anfang an bestanden hätte.
Das Verbindungsverbot des § 640c ZPO ist unumstößlich. Zur Vermeidung einer Haftung ist daher darauf zu achten, dass grundsätzlich getrennte Klagen eingereicht werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 06.12.2006, XII ZR 97/04