Dagegen ist § 565 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Mieter mit der Anmietung und Vermietung primär andere als gewerbliche Zwecke verfolgt.
Ob eine Weitervermietung bezweckt ist, kommt es ausschließlich auf die im Hauptmietvertrag getroffenen Vereinbarungen an.
Vertragswidriges Verhalten nicht erheblich
Es spielt grundsätzlich keine Rolle, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält. Deshalb ist § 565 BGB auch dann unanwendbar, wenn der Mieter die Räume vereinbarungswidrig mit Gewinnaufschlag vermietet.
Unter dem vereinbarten Zweck ist der wirkliche Zweck zu verstehen. Ein nur vorgetäuschter Zweck ist unbeachtlich. Weiß der Vermieter bei Vertragsschluss, dass der im Vertrag deklarierte karitative Zweck nur vorgetäuscht ist, gilt § 565 BGB.
Anders ist es, wenn der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertrags erfährt, dass sich der Mieter vertragswidrig verhält, weil eine vertragliche Regelung durch eine vertragswidrige Nutzung weder aufgehoben noch abgeändert wird. Die Voraussetzungen für eine konkludente Vertragsänderung werden nur ausnahmsweise gegeben sein.
Keine stillschweigende Vertragsänderung
Der Umstand, dass der Vermieter das vertragswidrige Handeln des Mieters hingenommen hat, reicht für die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung nicht aus.
Primär nichtgewerbliche Zwecke
- Anmietung von Wohnungen durch ein Wirtschaftsunternehmen zum Zweck der Unterbringung von Betriebsangehörigen
- Anmietung mehrerer Wohnungen durch ein Studentenwerk zum Betrieb eines Studentenwohnheims
- Anmietung von Wohnungen durch die Bundesrepublik zur Unterbringung von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte
- Anmietung eines Hauses durch einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der Rehabilitation psychisch Kranker, falls einzelne Zimmer an die Kranken weitervermietet werden sollen
- Anmietung und Weitervermietung durch einen gemeinnützigen Verein, dessen Vereinszweck "in der Beratung und Betreuung von Jugendlichen aus zerrütteten Elternhäusern sowie der Versorgung dieser Jugendlichen mit Wohnraum" besteht
- Anmietung einer Wohnung durch einen gemeinnützigen Verein zum Zweck der Weitervermietung an Studenten zum Selbstkostenpreis
- Anmietung eines Hauses durch einen Verein zum Zweck der Weitervermietung einzelner Zimmer an Vereinsmitglieder
- Anmietung einer Eigentumswohnung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zweck der Unterbringung eines Hausmeisters.
In solchen Fällen kann zwar ebenfalls eine dem Prinzip der Kostendeckung verpflichtete Geschäftsführung gegeben sein; gleichwohl werden diese Mietverhältnisse nicht von § 565 BGB erfasst, wenn die betreffenden Mieter kein Erwerbsinteresse, sondern andere (i. d. R. soziale) Interessen verfolgen.
Wird § 565 BGB analog angewendet?
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 565 BGB in Fällen dieser Art analog anzuwenden ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies für die Anmietung von Wohnungen durch einen gemeinnützigen Verein zum Zweck der Weitervermietung an Jugendliche und Heranwachsende aus zerrütteten Elternhäusern verneint.
Maßgeblich hierfür sind 2 Erwägungen:
- Zum einen bestehe eine enge Beziehung zwischen Mieter und Untermieter, die beim gewerblichen Zwischenmietverhältnis nicht gegeben sei.
- Zum anderen diene die Untervermietung nicht nur den Interessen des Hauptvermieters, sondern mindestens gleichgewichtig den originären Interessen des Mieters und der jeweiligen Untermieter.
Vereinbarung der Wohnraummietregeln auf das Hauptmietverhältnis
Die Parteien können vereinbaren, dass auf das Hauptmietverhältnis die Regelungen über die Wohnraummiete anzuwenden sind. Hierfür genügt es zwar nicht, wenn das Vertragsformular die Überschrift "Mietvertrag für Wohnraum" trägt.
Regelungen der Wohnraummiete in Vertragsformular aufnehmen
Anders ist es, wenn das Formular die für das Wohnraummietverhältnis geltenden Schutzvorschriften wiedergibt. Bei einem auf längere Dauer befristeten Hauptmietvertrag muss sich dies aus der Vertragsurkunde ergeben.
Anderenfalls kann ein solches Mietverhältnis nach § 550 BGB gekündigt werden.
Schutzbedürfnis unterschiedlicher Untermietergruppen
In seinem Urteil vom 20.1.2016 hat der Bundesgerichtshof allerdings darauf hingewiesen, Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) anzuwenden, da die Kündigungsschutzvorschriften dem dort klagenden Eigentümer zumutbar seien; dieser habe alternativ zur Zwischenvermietung die Wohnungen auch unmittelbar zu einer üblichen Miete an die vom Zwischenmieter ausgewählten Personen vermieten können.
Drittinteresse beachten
Anders kann es sein, wenn im Interesse des Dritten ein besonders günstiger Untermietzins vereinbart worden ist.