§ 1 Anwendungsbereich

 

(1)[1] Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

 

1.

Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,

 

2.

Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und

 

3.

Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

 

(2)[2] Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

 

2.

Baustellenaufzüge,

 

3.

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

 

4.

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

 

5.

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

 

6.

Schachtförderanlagen,

 

7.

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

 

8.

in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

 

9.

mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

 

10.

Zahnradbahnen,

 

11.

Fahrtreppen und Fahrsteige.

 

(3)[3] Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABI. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten. Anzuwenden ab 01.05.2004.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008. Anzuwenden ab 29.12.2009.
[3] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008. Anzuwenden ab 29.12.2009.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

[1]1Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

 

a)

zur Personenbeförderung,

 

b)

zur Personen- und Güterbeförderung oder

 

c)

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

2Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden.

 

2.

[2]Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

 

3.

Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

 

4.

Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.

 

5.

Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.

 

6.

Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

 

7.

Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

[1] Nr. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008. Anzuwenden ab 29.12.2009.
[2] Nr. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 18.06.2008. Anzuwenden ab 29.12.2009.

§ 3 Sicherheitsanforderungen

 

(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

 

1.

sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden,

 

2.

die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander a...

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