Rz. 15
Anders als das englische Recht kennt das zypriotische Recht Pflichtteilsrechte nach dem Muster der westeuropäischen Rechtsordnungen. Diese sollen auf den Einfluss des italienischen Rechts zurückgehen. Der Erblasser kann nur über die sog. disposable portion of the estate verfügen (Sect. 41 Wills and Succession Law). Geht das Testament über die verfügbare Quote hinaus, so kann es insoweit angefochten werden (Sect. 42 (2) Wills and Succession Law).
Rz. 16
Pflichtteilsberechtigt sind nach zypriotischem Recht die Abkömmlinge, der Ehegatte und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern des Erblassers.
Rz. 17
Die Pflichtteilsquoten sind sehr viel höher als im deutschen Recht. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder bzw. andere Abkömmlinge, so beträgt der verfügbare Teil des Nachlasses nur ein Viertel des Nachlasses. Die Pflichtteile – the statutory portions – erstrecken sich also auf drei Viertel des Nachlasses. Das Gleiche gilt, wenn er nur Kinder oder Abkömmlinge eines Kindes hinterlässt. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, aber einen Ehegatten oder einen Elternteil, kann er über den halben Nachlass verfügen. Der nicht verfügbare Teil des Nachlasses wird dann, wenn der Erblasser zugunsten anderer Personen verfügt hat, unter den Pflichtteilsberechtigten im Verhältnis der ihnen zustehenden gesetzlichen Erbquoten verteilt.
Erst dann, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern oder einen Ehegatten hinterlassen hat kann er völlig frei über den Nachlass verfügen.
Rz. 18
Diese strengen Pflichtteilsregelungen galten nicht für den beweglichen Nachlass von Ausländern, wenn diese kein domicile in Zypern hatten, wohl aber auf Zypern Immobilien hinterlassen haben. Privilegien für den Fall, dass der Erblasser selbst oder sein Vater im Vereinigten Königreich oder in einem der meisten Mitgliedstaaten des Britischen Commonwealth of Nations geboren war, sind aufgehoben worden und gelten seit dem Juli 2015 nicht mehr.
Rz. 19
Eine Möglichkeit zur Umgehung ergibt sich aus dem Cyprus International Trust Law 1992. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass keine Übertragung oder Verfügung zugunsten eines Cyprus International Trust durch das zypriotische oder ein ausländisches Erbrecht angefochten oder beeinträchtigt werden kann. Ein solcher trust ist daher nach zypriotischem trust-Recht pflichtteilsfest. Ob diese Regelung unter den Schutz des Art. 30 EuErbVO gerät oder aber dem gem. Art. 23 Abs. 2 lit. h EuErbVO für das Pflichtteil maßgeblichen Erbstatut zum Opfer fällt, ist derzeit noch ungewiss. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass das Erbstatut hier Vorrang hat. Diese Regelung wird daher wohl nur dann Anwendung finden, wenn zypriotisches Recht nicht nur auf den trust, sondern nach den Regeln der EuErbVO auch auf die Erbfolge anwendbar ist.