Neuregelung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen betrifft bestehende Versorgungsvollmachten
In einer zunehmend alternden Gesellschaft gibt es immer mehr Menschen, die wegen Demenz oder anderer Krankheiten ihre geistige Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit verlieren. Von den über 85jährigen ist bereits jede vierte Person betroffen. Der Zeitraum zwischen der Betreuungsbedürftigkeit und dem Tod kann lange Jahre dauern.
Vermeidung staatlich angeordnete Betreuung
Immer mehr Menschen regeln die damit verbundenen Probleme selbstbestimmt und familienintern. Sie vermeiden dadurch eine staatlich angeordnete Betreuung. Der Gesetzgeber hat dem Wunsch nach Selbstbestimmung auch bei altersbedingten Defiziten Rechnung getragen. Eine Betreuung ist nach dem gesetzlichen Subsidiaritätsprinzip nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten einer volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Vorsorgevollmacht statt Betreuung
Die Vorsorgevollmacht hat viele Vorteile. Sie vermeidet ein kostspieliges staatliches Betreuungsverfahren. Die Behinderung des Betroffenen wird zudem nicht amtlich registriert. Der Bevollmächtigte kann steuergünstige Übertragungen beispielsweise von Immobilien im Familienkreis vornehmen, die dem Betreuer verboten sind.
Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge
Vorsorgevollmachten betreffen aber nicht nur vermögensrechtliche Geschäfte. Immer wichtiger wird der weitere Bereich der die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zu ihnen gehören neben den Angelegenheiten der Post und der Telekommunikation vor allem ärztliche Maßnahmen.
Dies betrifft beispielsweise die Einwilligung in eine Operationen und deren Untersagung. Ist der Betroffene selbst geistig nicht mehr orientiert, hat der Bevollmächtigte auch das Recht, über freiheitsentziehende Maßnahmen durch Unterbringung in einer geschlossen Anstalt, durch medikamentöse Behandlung oder durch mechanische Vorrichtungen zu entscheiden, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde.
Zwangsbehandlung untergebrachter Personen: Bundesgerichte verlangten gesetzliche Klärung
Im Betreuungsrecht und im Recht der Vorsorgevollmachten fehlte bisher eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung eines in einer Anstalt untergebrachten Menschen, der selbstständig nicht mehr hierüber entscheiden konnte.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09 u. v. 12.10.2011 – 2 BvR 633/11) hat entschieden, dass für die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten ein Gesetz erforderlich wäre, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb bis zum Erlass eines entsprechenden Gesetztes den Betreuern untersagt, im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung eine Zwangsbehandlung zu veranlassen (BGH v. 20.6.2012 – XII ZB 99/12).
Gesetzgeber folgte
Der Gesetzgeber hat zum 18.2.2013 durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.12.2003 (BGBl. 2013 I, 266) diese Lücke geschlossen. In eine ärztliche Maßnahme, die dem natürlichen Willen der betroffenen Person widerspricht (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann der Betreuer mit Zustimmung des Betreuungsgerichts nunmehr einwilligen.
Zu einer diesbezüglichen Einwilligung kann auch der Vorsorgebevollmächtigte ermächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muss die ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1906 Abs. 5 BGB).
Bereits erteilte Vorsorgevollmachten müssen ergänzt werden
In bisher bereits erteilten Vorsorgevollmachten fehlt diese Befugnis. Soll sie zur Vermeidung einer Betreuung dem Bevollmächtigten erteilt werden, muss die Vollmacht ergänzt werden. Dies ist auch bei einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten oder notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht durch privatschriftliche Ergänzung möglich.
Ich, (Name), habe am (Datum) eine Vorsorgevollmacht erteilt. Ergänzend ordne ich an, dass die Vollmacht auch die Befugnis des/der Bevollmächtigten zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die meinem natürlichen Willen widersprechen (ärztliche Zwangsmaßnahmen, § 1903 Abs. 3 BGB), umfasst.
Ort, Datum Unterschrift
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die neue Adresse muss nicht nachbeurkundet werden. Das Geburtsdatum und der Name Ihres Vaters sind ja angegeben und bei Fragen können Sie die Ummeldebestätigung vorlegen, die Sie allerdings aufbewahren sollten. Mit freundlichen Grüßen Renate Mikus, Redaktion Recht