Hunde als Scheidungsopfer
Die Scheidung selbst war nicht das entscheidende Problem. Auch das schöne Landhaus, in dem die Eheleute gemeinsam lebten, war nicht das entscheidende Streitobjekt. Hauptgegenstand der Auseinandersetzung war die Basset-Hündin, die der Ehemann unbedingt für sich behalten wollte. Den Antrag auf Zuteilung der Hündin verfolgte er bis zum OLG – mit Erfolg.
Der Hund ist Gegenstand des Haushalts
Das mit der Entscheidung befasste OLG stellte klar, dass der Streit über die Zuteilung eines Tieres im Scheidungsverfahren nach den Regeln über die Haushaltsverteilung auszutragen ist. Die Sorge um die Tiere sei während der Ehe Teil der Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute. Bei der Verteilung sei das formale Eigentum lediglich ein Abgrenzungskriterium unter anderen.
Allgemeine Billigkeitserwägungen entscheidend
Nach Auffassung des OLG ist wie bei anderen Hausratsgegenständen eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Nach der Feststellung des OLG entsprach die Zuweisung der Basset-Hündin an den Ehemann den Grundsätzen der Billigkeit. Keiner der Eheleute habe beweisen können, dass das Tier in seinem Alleineigentum gestanden habe. Zwei weitere Hunde, der Cockerspaniel und der Boxer verblieben bei der Ehefrau. Insoweit bestand zwischen den Eheleuten Einvernehmen. Die Zuteilung des dritten Hundes zum Ehemann entspreche der Billigkeit unabhängig von der Frage, bei dem das Eigentum an dem Tier liege.
Auch das Wohl der Hunde ist zu berücksichtigen
Das OLG ging nicht davon aus, dass die Hunde selbst durch die Aufteilung Schaden nehmen würden. Die Ehefrau hatte insoweit vorgetragen, dass die Hunde aneinander gewöhnt und eine Trennung für sie nicht verkraftbar sei. Dem folgte das OLG schon deshalb nicht, weil die geschiedene Ehefrau in erster Instanz von sich aus in Aussicht gestellt hatte, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Damit habe die Ehefrau selbst eine Trennung der Hunde offensichtlich als nicht sehr schädlich für die Tiere angesehen. Auch die Tatsache, dass die bei der Ehefrau verbliebenen zwei Hunde bereits im fortgeschrittenen Alter waren, führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dem Verlauf der Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Cockerspaniel tatsächlich im Alleineigentum der geschiedenen Ehefrau stand und deshalb bei dieser verbleibe. Der Boxer habe angesichts der Wohnverhältnisse des Ehemanns dort nicht genügend Auslauf. Unbillig sei es aber, den geschiedenen Ehemann, der ebenfalls an den Hunden hing, insoweit völlig leer ausgehen zu lassen. Aus diesem Grunde entspreche die Zuweisung der Basset-Hündin an diesen den Grundsätzen der Billigkeit.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 20.2.2013, 15 UF 143/12)
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