Rechtsfragen zur Totenfürsorge

Nach dem Tod kann es, noch vor allfälligen Erbstreitigkeiten, schon zum Familienkrach um die Bestattungsform kommen. Der kluge Mann baut vor und bestimmt bei Zeiten selbst, wie das "Danach" gestaltet wird: Beerdigung, Feuerbestattung, Baumgrabstätte ,anonym oder erlesen.

Niemand denkt gerne an das Sterben, doch wer sicher gehen will, dass die Art seiner Bestattung ihn nicht unangenehm überraschen würde und auch keinen Familienzwist auslöst, regelt beizeiten seine Totenfürsorge.

Was bedeutet Totenfürsorge?

Die Totenfürsorge ist die Bestimmung über die Art und den Ort der Bestattung sowie eine Umbettung. Hinsichtlich der Totenfürsorge sind Weisungen des Verstorbenen zu beachten.

Bestattungswünsche besser schriftlich niederlegen

Man kann lange auf eine schöne Feier hin sparen und auch Angehörigen Einzelheiten mitteilen, doch zum späteren Nachweis sollten Weisungen schriftlich erfolgen. Allerdings sind sie - anders als ein Testament - formlos gültig.

Die Feuerbestattungsgesetze der Länder sehen allerdings teilweise vor, dass die gewünschte Einäscherung in einer Verfügung von Todes wegen oder in einer unter Angabe des Ortes oder Tages eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung zu erfolgen hat (Reimann, NJW 1973 S. 2240 f.).

Bestattungswünsche besser nicht im Testament regeln

Diesbezügliche Anordnungen, z.B. Feuer- oder Erdbestattung, anonym oder unter Namen sollten, sofern dies nicht im Feuerbestattungsgesetz anders geregelt ist, nicht im Testament getroffen werden, da dies regelmäßig erst einige Wochen nach der Beerdigung eröffnet wird.

Wer ist totenfürsorgeberechtigt?

Der Betroffene kann nicht nur die diesbezüglichen Einzelheiten regeln, er kann auch eine bestimmte Person, z.B. den Lebensgefährten, damit betrauen. Tut er dies nicht, sind hierzu die nächsten Angehörigen befugt, zu denen der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Verlobte gehören (BGH, Urteil v. 26.2.1992, XII ZR 58/91, NJW-RR 1992 S. 83).

Nicht totenfürsorgeberechtigt sind Erben und wohl auch nicht der nichteheliche oder nicht eingetragene Lebensgefährte bei fehlender diesbezüglicher Anordnung. Eine ausdrückliche Anordnung ist dagegen auch dann zu respektieren, wenn dadurch nahe Angehörige, insbesondere ein «Noch-Ehegatte» oder «Noch-Lebenspartner», zurückgestellt werden (BGH, Urteil v. 26.2.1992, XII ZR 58/91, NJW-RR 1992 S. 834).

Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Hinterbliebenen

Bei Meinungsverschiedenheiten gehen der Ehegatte bzw. der Lebenspartner den Verwandten vor, die Kinder den Eltern etc.


Mustertexte

Musterformulierung: Anonyme Bestattung

                                               Anweisung

Im Fall meines Todes wünsche ich eine so genannte anonyme Bestattung. Die Einzelheiten soll die totenfürsorgeberechtigte Person regeln.

Ort, DatumUnterschrift


Musterformulierung: Bestimmungsberechtigter


                                             Bestimmungsberechtigte(r)

Im Falle meines Todes soll … die Einzelheiten meiner Bestattung regeln und die Auswahl meiner Grabstätte vornehmen. Ihm/Ihr obliegt in vollem Umfang das Recht der Totenfürsorge für meinen Leichnam.

Ort, DatumUnterschrift

Hintergrund:

Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen oder auch keinen Dritten mit der Totenfürsorge beauftragt und ist auch ein sonstiger, zumindest konkludent geäußerter Wille nicht erkennbar, so obliegt die Totenfürsorge nach Gewohnheitsrecht in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben.

Umgekehrt kann sich ein bestattungspflichtiger Erbe durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht von seiner Totenfürsorgepflicht befreien. 

Nicht totenfürsorgeberechtigt und somit auch nicht bestattungspflichtig sind der Nachlasspfleger und der Betreuer. Vielmehr sind zunächst die nächsten Familienangehörigen berechtigt und verpflichtet, über Ort und Art der Bestattung zu bestimmen. Das Totenfürsorgerecht der nächsten Angehörigen ist eine Nachwirkung aus dem familienrechtlichen Verhältnis, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den überlebenden Angehörigen verbunden hat.Es gehört damit zu den absoluten Persönlichkeitsrechten, das durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG geschützt ist.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium


Schlagworte zum Thema:  Recht, Familienrecht, Erbrecht