Zur Betreuung von Komapatienten
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH zu den schwierigen Fragen der Einwilligung eines Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei dem Betreuten Stellung bezogen. Die 1963 geborene Betroffene erlitt im September 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms. Seither wird die Wachkomapatientin über eine PEG-Magensonde ernährt. Eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Durch gerichtlichen Beschluss wurden der Ehemann und die Tochter als Betreuer bestellt u.a. mit dem Aufgabenkreis Gesundheits- und Vermögenssorge. Im Juli 2010 beantragten die Betreuer beim Betreuungsgericht die Genehmigung, in weitere lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr einzuwilligen bzw. ihre bisherige Einwilligung in die Fortführung lebenserhaltender Maßnahme widerrufen zu dürfen sowie die Genehmigung zur Einstellung der künstlichen Ernährung zu erteilen. Das AG lehnte die Anträge der Betreuer ab, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LG.
Ausnahmen der Genehmigungspflicht
Der BGH stellte klar, dass die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung der einwilligungsunfähigen Betroffenen gemäß § 1904 Abs. 2 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Einer solchen Genehmigung bedürfe es nur dann nicht,
- wenn eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt
- oder zwischen den Betreuern und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen der Betroffenen entspricht.
Beide Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben.
Genehmigungspflicht für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Im Übrigen bedarf es für die Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gemäß §1904 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn
- die Maßnahme medizinisch angezeigt ist
- und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Abbruchs der Maßnahme stirbt.
Da im anhängigen Fall bei Abbruch der Maßnahme die konkrete Gefahr des Todeseintritts bestand und eine ausdrückliche Patientenverfügung nicht vorlag, bejahte der BGH das Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Genehmigung setzt keine irreversible Erkrankung voraus
Nach der Entscheidung des BGH ist das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Insoweit stelle § 1901a Abs. 3 BGB klar, dass es für die Verbindlichkeit eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankomme. Auch wenn die Grunderkrankung noch keinen unmittelbar zum Tod führenden Verlauf genommen habe, sei das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu achten. Gegen dessen ausdrücklichen Willen dürfe eine Behandlung daher weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
LG hat den Willen der Komapatientin nicht hinreichend erforscht
Der BGH bemängelte, das LG habe nicht hinreichend geprüft, ob ein Behandlungswille der betroffenen Patienten festzustellen sei. Angesichts der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter habe das Gericht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, einen tatsächlichen Patientenwillen zu ermitteln. Behandlungswünsche des Betroffenen können nach Auffassung des BGH alle früheren Äußerungen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, auch wenn sie den Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht entsprechen, weil sie beispielsweise nicht schriftlich abgefasst wurden. Behandlungswünsche seien insbesondere dann aussagekräftig, wenn sie zeitnah zur Erkrankung geäußert worden seien und zur aktuellen Gesundheitssituation des Betroffenen konkrete Bezüge aufwiesen.
Mutmaßlicher Wille nur, wenn geäußerter Wille nicht feststellbar ist
Streng zu unterscheiden sei zwischen einem geäußertem tatsächlichem Willen des Betroffenen und einem zu ermittelnden mutmaßlichen Willen. Der mutmaßliche Wille des Betroffenen sei nur dann zu ermitteln, wenn aussagekräftige Behandlungswünsche des Betroffenen nicht feststellbar seien. Aber auch der mutmaßliche Wille müsse anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, auch wenn sie keinen aktuellen Bezug zur jetzigen Behandlungssituation aufwiesen. Auch ethische, religiöse oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen könnten bei der Beurteilung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall hatten die Vorinstanzen nach Auffassung des BGH die durch Zeugen geäußerten Bekundungen über den Willen der Patientin nicht hinreichend gewürdigt und nicht klar genug zwischen wirklichem und mutmaßlichem Willen unterschieden.
Stadium der Erkrankung nicht entscheidend
Der BGH rügte darüber hinaus, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Beweisanforderungen an die Ermittlung des Patientenwillens besonders hoch seien, wenn der eigentliche Sterbevorgang noch nicht eingesetzt habe. Insoweit stellte der BGH-Senat klar, dass es für die Beurteilung des Patientenwillens auf das Stadium der Erkrankung nicht ankomme. Im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter seien die Anforderungen an die Beweise für den geäußerten oder mutmaßlichen Patienten Willen grundsätzlich hoch anzusetzen. Von dem Stadium der Erkrankung hänge die Beweislast aber nicht ab. Richtig sei allerdings, dass bei Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen darauf zu achten sei, dass nicht die Werte und Vorstellungen des Betreuers zum Entscheidungsmaßstab würden, sondern anhand konkreter Hinweise und Zeugenaussagen auf die Werte und Vorstellungen des Betreuten abzustellen sei.
LG muss erneut entscheiden
Der BGH hat den Rechtstreit zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, Zeugenaussagen und sonstige Hinweise dezidiert darauf zu untersuchen, inwieweit sie Rückschlüsse auf die Behandlungswünsche und Wertvorstellungen der Betroffenen zuließen
(BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 202/13)
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