Als externe Datenschutzbeauftragte angestellte Volljuristin ist keine Syndikusanwältin
Auch nach der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte gibt es Konstellationen, in denen die auch aus Altersvorsorgegründen begehrte Anwaltszulassung strittig ist.
Datenschutzberatung und Kundendatenschutzbeauftragte
In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte eine seit 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Juristin. Drei Jahre nach ihrer Zulassung trat eine Anstellung bei einem nichtanwaltlichen Unternehmen an, das Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Datenschutzes, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und IT-Forensik anbot. Ihre Aufgabe bestand darin, Kunden dieses Unternehmens rund um den Datenschutz zu betreuen.
Zulassung sollte zu besserer Altersversorgung verhelfen
Anfang 2016 beantragte sie erfolglos die Zulassung als Syndikusanwältin.
- Es ging ihr dabei gar nicht so sehr um den Anwaltstitel
- als vielmehr um eine damit verbundene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (§ 6 Abs.1 SGB VI),
- um ihre Altersversorgung durch die Mitgleidschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu optimieren.
Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt
Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt ist zu erteilen, wenn
- die Voraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) vorliegen,
- kein Zulassungsversagungsgrund vorliegt (§ 7 BRAO) und
- die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Die ersten beiden Punkte erfüllte die Volljuristin unproblematisch, bei dem letzten hakte es.
Wann ist ein Angestellter anwaltlich tätig?
Syndikus ist ein Anwalt als Angestellter seines nicht juristischen Arbeitgebers nur dann, wenn er für ihn anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 BRAO). Die Betonung liegt dabei sowohl auf
- für ihn, was seine eigenen Rechtsangelegenheiten meint (§ 46 Abs.5 BRAO) als auch
- auf der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit (§ 46 Abs.3 BRAO), die qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung sein muss.
Anwaltsgerichtshof befand: Datenschutzbeauftragter keine Anwaltstätigkeit
Der AnwGH, vor dem die junge Anwältin geklagt hatte, erkannte schon die Arbeit als Datenschutzbeauftragte nicht als schwerpunktmäßig anwaltliche Tätigkeit an. Man müsse als solche zwar mit den speziellen Vorschriften des Datenschutzrechts vertraut sein. Die zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich erfordere aber
- weder die fachliche Tiefe
- noch die fachliche Breite,
- um der anwaltlichen Tätigkeit zu genügen.
Man müsse noch nicht einmal Jurist sein, um diese Position auszuüben.
Arbeit für Kunden sind nicht eigene Rechtsangelegenheiten des Unternehmens
Der Anwaltssenat des BGH hat diese Frage links liegen lassen, weil er auf jeden Fall die Arbeit der Juristin so einschätzte, dass sie nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin ausgeübt wurde.
- Die Anwältin bearbeitete alle Themen um den Datenschutz nicht für sie, sondern für deren Kunden, somit deren Rechtsangelegenheiten.
- Sie war eben als externe, nicht als interne Datenschutzbeauftragte angestellt.
Da die Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht nur als Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern als Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt zu qualifizieren ist, wurde ihr diese zu Recht versagt, so der BGH.
Drei Ausnahmekonstellationen, in denen Syndikusanwalt in zulässiger Weise Dritte betreut
Die Tätigkeit für Dritte und eine Zulassung als Syndikusanwalt schließen sich nicht komplett aus. Es gibt drei Ausnahmen, bei denen beides gleichzeitig möglich ist:
- Der angestellte Jurist berät verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr.1 BRAO).
- Der Arbeitgeber ist ein Verband und der angestellte Anwalt berät die Mitglieder des Verbandes (§ 46 Abs.5 S. 2 Nr. 2 BRAO).
- Der Arbeitgeber selbst ist Angehöriger oder Berufsausübungsgesellschaft sog. sozietätsfähiger Berufe (§ 59a BRAO), also Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (§ 46 Abs.5 S.2 Nr. 3 BRAO).
Strenge Handhabung zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikus‘
Nichts davon konnte die klagende Anwältin für sich beanspruchen. Der BGH war nicht gewillt, weitere Ausnahmen zuzulassen und verwies insoweit auf die Gesetzesbegründung und die Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts, die Hintergrund der restriktiven Handhabung ist. Der Juristin half auch nicht, dass sie durch die Datenschutzregelungen rechtlich vor einer Beeinflussung durch den jeweiligen Kunden geschützt ist. Das Rechtsverhältnis sei durch fremde wirtschaftliche Interessen geprägt, die im Verhältnis zu ihrer Arbeitgeberin die anwaltliche fachliche Unabhängigkeit gefährden können.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Schließlich sahen die BGH-Richter in der Versagung des Titels und damit in letzter Konsequenz der zwangsläufig folgenden
- Nicht-Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Verstoß
- gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit der Anwältin (Art.12 Abs.1 S. 2 GG).
- Dies schon deshalb, weil die Verfassung kein Wahlrecht für die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit vorsieht.
Weitere wichtige Rechtsfragen zu diesem Thema wird der BGH am 15.10.2018 entscheiden.
(BGH, Urteil v. 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 49/17).
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