Focus-Ärzte-Siegel laut LG München irreführend

Das LG München hat die jährliche Auszeichnung von Ärztinnen und Ärzten als „Top Mediziner“ mit einem von der Zeitschrift „FOCUS Gesundheit“ vergebenen „Ärzte-Siegel“ als irreführend für Verbraucher bewertet.

Kostenpflichtiges Prüfsiegel für die besten Mediziner

Jedes Jahr gibt der Burda-Verlag unter dem Magazintitel „FOCUS Gesundheit“ eine Empfehlung der besten Ärztinnen und Ärzte in den Städten und Gemeinden der Bundesrepublik heraus. Unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“ erhalten die Ärzte eine Art Prüfsiegel, dass sie als die besten medizinischen Adressen in Deutschland ausweist. Das Prüfsiegel gibt es für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte nicht gratis, vielmehr ist eine Lizenzgebühr in Höhe von rund 2.000 EUR netto zu entrichten. Die Siegel haben den äußeren Charakter eines Prüfzeichens und werden von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten werbemäßig verwendet.

Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale

Dieses Procedere störte den Verbraucherschutzverband „Wettbewerbszentrale“. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen den Verlag auf Unterlassung. Nach Ansicht des Verbraucherverbandes beinhalten die Fokusempfehlungen einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Den Lesern des Magazins dränge sich der Eindruck auf, die medizinischen Leistungen der genannten Ärztinnen und Ärzte seien einer neutralen Prüfung unterzogen und wegen fachlich herausragender Ergebnisse ausgezeichnet worden. Dieser Eindruck sei aber unrichtig, da nicht neutrale Prüfungen, sondern subjektive Wertungen Grundlage der gegebenen Empfehlungen seien.

Verlag beruft sich auf Pressefreiheit

Der verklagte Verlag berief sich demgegenüber auf den Grundsatz der durch Art. 5 GG geschützten Pressefreiheit. Die Empfehlungen, die auf verschiedenen Parametern wie Patientenzufriedenheit und Kollegenempfehlungen beruhten, seien in journalistisch nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Dass der Verlag für die Vergabe der Prüfsiegel ein Entgelt von den betroffenen Medizinern verlange, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, denn jede Zeitschrift und jeder Verlag müsse seine journalistischen Leistungen in irgendeiner Weise auch finanzieren.

Ärzte-Siegel vermitteln den Eindruck objektiver Prüfung

Die mit der Klage befasste Kammer des LG folgte dieser Argumentation nicht:

Die von den Fachempfehlungen des Magazins angesprochenen Verbraucher würden durch die Art der Darstellung dazu verleitet, den Ärzte-Siegeln eine ähnliche Bedeutung wie den von der Stiftung Warentest nach objektiven Kriterien vergebenen Gütesiegeln zuzuschreiben. Für den durchschnittlichen Verbraucher entstehe der Eindruck einer vorangegangenen objektiven Prüfung der medizinischen Leistungen der betreffenden Mediziner durch eine unabhängige, fachkundige Stelle.

Ärzte-Siegel haben Einfluss auf Patientenentscheidungen

Nach Einschätzung des LG haben solche Prüfsiegel auf Patienten- und Verbraucherentscheidungen in der Praxis einen erheblichen Einfluss. Es sei davon auszugehen, dass nicht wenige Leser des Magazins ihre Entscheidung für oder gegen bestimmte Mediziner von den vergebenen Ärzte-Siegeln abhängig machen, weil sie aufgrund dieser Siegel auf eine besondere Qualität der medizinischen Leistungen der auf diese Weise ausgezeichneten Mediziner vertrauten.

Keine objektiven Bewertungsmaßstäbe für Ärzte-Siegel

Im Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise nach der Bewertung des LG über die real angewandten Prüfmaßstäbe getäuscht. Die vergebenen Ärzte-Siegel beruhten im Wesentlichen auf der Auswertung von subjektiven Patientenmeinungen wie sie auch in Bewertungsportalen im Internet abrufbar sind sowie auf Empfehlungen und Meinungen der Ärztekollegen und damit auf kaum nachprüfbaren, subjektiven Einschätzungen.

Hinzu komme die Entgeltpflichtigkeit der vergebenen Siegel für die jeweils betroffenen Mediziner, die die angesprochenen Verkehrskreise eher nicht erwarten würden.

Ärzte-Siegel gegen Entgelt fällt nicht unter die Pressefreiheit

Das LG verkannte nicht, dass Verlage darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen zu finanzieren. Dieses Recht umfasst nach Ansicht der Kammer jedoch nicht die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Diese Art der Finanzierung werde vom Verbraucher nicht erwartet.

Beklagte verweist auf BVerfG-Entscheidung zu Rechtsanwalts-Rankings

Die Entgeltpflichtigkeit der Ärzte-Siegel sei auch nicht von einer seitens der Beklagten ins Feld geführten Entscheidung des BVerfG zur Pressefreiheit gedeckt. Im Jahr 2002 hatte das BVerfG zur Zulässigkeit von Ranking-Listen in einem vom „J U V E Verlag für juristische Informationen GmbH“ herausgegebenen Handbuch über wirtschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzleien entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Ranglisten die Betroffenen auch zur Schaltung von kostenpflichtigen Anzeigen motivieren sollen (BVerfG, Urteil v. 7.11.2002, 1 BvR 580/02).

BVerfG-Entscheidung betraf andere Fallkonstellation

Der vom BVerfG entschiedene Fall ist nach dem LG mit dem aktuellen Fall nicht vergleichbar:

Anders als in dem vom BVerfG entschiedenen Verfahren, habe die Beklagte vorliegend in irreführender Weise den Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und den unrichtigen Eindruck erweckt, es habe eine Bewertung nach objektiven Kriterien stattgefunden. Eine solche Konstellation sei nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG gewesen.

Im Ergebnis hatte die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LG München I, Urteil v. 13.2.2023, 4 HKO 14545/21)


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