Scan-Kosten müssen nicht erstattet werden
Kanzlei stellte der Gegenseite 2.400 EUR Scan-Kosten in Rechnung
In seinem Beschluss vom 05.01.2026, Az. 6 W 43/25, hat das OLG Brandenburg festgestellt, dass Digitalisierungskosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gehören, wenn das ganze Verfahren in Papierform geführt wurde und die Digitalisierung lediglich der internen Arbeitsorganisation einer Kanzlei dient. Es hat damit die Beschwerde gegen eine vorangegangene Entscheidung des LG Cottbus zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Verfahren bis zum Vergleich vor dem LG Cottbus vollständig in Papierform geführt. Der Arbeitserleichterung wegen hatte die Kanzlei sämtliche Dokumente der Gegenseite digitalisiert und wollte im dafür Kostenfestsetzungsverfahren knapp 2.400 EUR erstattet bekommen, was das LG abgelehnt hat. Die Kanzlei legte daraufhin Beschwerde ein.
Einscannen nicht zwingend erforderlich und daher nicht erstattungsfähig
In der Urteilsbegründung stellen die Richter des OLG fest, dass Aufwendungen nur dann erstattungsfähig sind, wenn eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachgerecht und erforderlich ansehen musste. Eine Erstattungspflicht bestehe nicht, wenn mehrere Maßnahmen zur Verfügung stehen und die Partei die kostengünstigere hätte wählen können. Maßstab sei stets eine sparsame Prozessführung.
Da das Verfahren vor dem LG Cottbus bis zum Vergleich nur in Papierform geführt wurde, diente die Digitalisierung der Unterlagen allein der individuellen Arbeitserleichterung der Kanzlei, nicht aber der Rechtsverfolgung selbst. Ein Erstattungsanspruch ist daher ausgeschlossen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen seien.
Einscannen löst nur in Ausnahmefällen gesonderte Vergütung aus
Das OLG Brandenburg weist auch darauf hin, dass das reine Einscannen von Dokumenten seit der Neufassung von Nr. 7000 VV RVG (2. KostRMoG 2013) keine gesonderte Vergütung mehr auslöst. Der Gesetzgeber habe darin ausdrücklich klargestellt, dass ein Scan keine "Ablichtung" oder "Kopie" im Sinne der Dokumentenpauschale sei. Eine Erstattung komme daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorlagen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.1.2026, 6 W 43/25)
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